Stoppt die neue Diktatur des Kapitals
kämpft für eine lebendige Demokratie
http://natur-geschichte.de/
15.02.2012 Verhandlung vor dem Strafgericht Gemünd / Hausfriedensbruch Vogelsang (1.Instanz)
21.03.2012 Urteil Amtsgericht Gemünd / Hausfriedensbruch Vogelsang
24.07.2012 persönliche Erklärung vor dem LG Aachen (2.Instanz)
24.07.2012 Verhandlung vor dem LG Aachen, mein Plädoyer und mein letztes Wort vor der Urteilsverkündung
Urteil Landgericht Aachen (2.Instanz)
Revisionsbegründung für das OLG Köln (3.Instanz)
Freispruch durch Beschluss des OLG Köln (3.Instanz)
Verwaltungsgericht Aachen 4.Kammer Grundrechtsmissachtung Kreis Euskirchen vom 23.09.2012
Verwaltungsgericht Aachen 6.Kammer Grundrechtsmissachtung Land NRW (Polizei) vom 23.09.2012

21.03.2012 Urteil Amtsgericht Gemünd / Hausfriedensbruch Vogelsang

Im Namen des Volkes:

In der Strafsache

gegen Sven Kraatz, geboren am 19.12.71, in Dresden, Kaufmann

wegen     Hausfriedensbruch

hat das Amtsgericht Schleiden, Abt.14, aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.02.2012, an der teilgenommen haben:

Richterin Giesen, als Richterin

Oberamtsanwältin Croonenbroeck, als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Justizbeschäftigte Winkler als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Gründe:

Der jetzt 40 Jahre alte Angeklagte ist am 19.12.1971 in Dresden geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig und von Beruf Kaufmann. Bis etwa ins Jahr 2010 war er als Referent auf dem Gelände der ehemaligen Ordensburg Vogelsang tätig. Weitere Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen konnten nicht getroffen werden.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

In der Sache selbst konnten folgende Feststellungen getroffen werden:

Vortatgeschehen:

Der Angeklagte war in der Vergangenheit bis etwas ins Jahr 2010 als Referent auf dem Gelände der ehemaligen Ordensburg Vogelsang tätig.

Die Ordensburg diente zur Zeit der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland als Ausbildungsstätte für den Führernachwuchs des politischen Regimes.

Das Gelände umfasst neben ehemaligen Schulungsgebäuden weitläufige Freiflächen und liegt innerhalb des Nationalpark Eifel, ist jedoch von der Nationalparkverordnung vom 17.12.2003 ausgenommen.

Eigentümerin des Geländes ist die Bundesanstalt für immobilienaufgaben, Dienststelle Köln, Teile der Immobilie wurden durch die Eigentümerin der Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang mbH ( SEV ) zur Nutzung überlassen.

Die Besucherinformation auf dem Gelände obliegt der Vogelsang ip GmbH.

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang mbH beschlossen für das Gelände Vogelsang eine gemeinsame Hausordnung, die zum 01.10.2006 in Kraft trat. Hierin ist u.a. bestimmt:

I.    Hausrecht und Geltungsbereich

1. (....) Der Bereich des Privatgeländes ist durch entsprechende Hinweisschilder kenntlich gemacht.

Das Gelände ist frei zugänglich und unterliegt einem besonderen Hausrecht.

2. Eigentümerin des Geländes ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (.....).

Teile der Immobilie stehen in der Nutzung durch die Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang GmbH, nachfolgend SEV abgekürzt, die neben der Eigentümerin das Hausrecht ausübt.

I.    Verhaltenskodex

1. Die Gäste haben sich so zu verhalten, dass sie andere Gäste nicht schädigen, behindern, belästigen oder provozieren.

2. (....)

II.      Allgemeine Regelungen

1. (....)

8. Geführte Rundgänge über das Gelände und zu besonderen Themen werden ausschließlich durch die SEV angeboten, organisiert und durchgeführt. (....)

IV.     Ausübung des Hausrechts

1. Die Gäste haben den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.

Bei einem Verstoß gegen diese Anordnungen und die festgelegten Verhaltensregeln kann Gästen der weitere Besuch für den Einzelfall oder bei mehrfachen Verstößen auf Zeit und Dauer untersagt werden. (....)

Mit Schreiben an den Angeklagten vom 11.04.2011 sprach der Geschäftsführer der SEV, der Zeuge Fischer-Rheinbach, ein unbefristetes Hausverbot gegen den Angeklagten für das Gelände der Vogelsang ip aus.

Das Schreiben wurde mit einfachen Brief an den Angeklagten auf den Weg gebracht.

Dem war vorausgegangen, dass der Angeklagte durch Mitarbeiter der Vogelsang ip und der SEV mehrfach beobachtet worden war, wie er Handzettel auf dem Gelände an Besucher verteilte und diese an Gebäuden befestigt.

Die Flugblätter wiesen folgenden Inhalt auf:

                        "Stoppt den Hotelneubau auf Vogelsang!"

Seit einiger Zeit versuchen Spekulanten auf Vogelsang trotz 55000qm leerer Gebäudefläche einen Hotelneubau zu errichten.

Stoppt diesen Irrsinn und verteidigt die nachhaltige Entwicklung im Nationalpark Eifel.

Zeigen wir "Wutbürger" den Verantwortlichen die Rote Karte.

Mehr Informationen erhalten Sie auf www.Natur-Geschichte.de

Mit der Information versehen, dass der Zeuge Fischer-Rheinbach gegenüber dem Angeklagten bereits ein schriftliches Hausverbot ausgesprochen habe, wurde der Angeklagte am 21.05.2011 zunächst von einer Referentin beobachtet, wie er mit einer Gruppe eine Führung auf dem Gelände der Burg Vogelsang durchführte.

Die Referentin informierte den Zeugen Breda, der in Begleitung des Zeugen Trenz den Angeklagten aufsuchte und ihm mitteilte, dass gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen worden sei.

Der Angeklagte zeigte sich zwar erstaunt und fragte im Weggehen, um welches Hausverbot es sich handele, begab sich jedoch auf die Zufahrtsstraße zum Gelände und verließ dieses.

Tatgeschehen:

Am 04.06.2011 hielt sich der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Besucherinformation auf dem Gelände der Burg Vogelsang auf.

Dort wurde er durch den Zeugen Breda angetroffen und unter Hinweis auf das ausgesprochene Hausverbot gebeten, das Gelände zu verlassen.

Der Angeklagte erklärte dem Zeugen Breda zunächst, dieser möge doch die Polizei rufen, verließ jedoch später das Gelände der Burg Vogelsang.

Zwischen 14 Uhr und 15 Uhr am 14.08.2011 stand der Angeklagte an der Informationstafel auf dem Gelände der Burg Vogelsang.

Dort beobachtete ihn der Zeuge Pütz, der seine Wahrnehmungen an Mitarbeiter der Besucherinformation weitergab, da ihm bekannt war, dass gegen den Angeklagten ein Hausverbot ausgesprochen worden war.

Weil ihm keine weiteren Anweisungen erteilt worden waren, sprach er den Angeklagten selbst nicht an.

Am 03.09.2011 sah der Zeuge Breda den Angeklagten mit einer Personengruppe unterhalb der Besucherinformation auf dem Gelände der Burg Vogelsang stehen.

Da der Zeuge jedoch keine Zeit hatte, sprach er den Angeklagten nicht an.

Soweit dem Angeklagten mit Strafbefehl vom 02.12.2011 weiterhin vorgeworfen wurde, am 30.04.2011, 01.05.2011 und 10.07.2011 das Gelände der Burg Vogelsang betreten zu haben, wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs.2 StPO eingestellt.

                                                            III

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Beweisaufnahme fest.

Der Angeklagte hat über die Angaben nach § 111 OWiG hinaus keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht.

Auch zur Anklage hat er sich nicht umfassend geäußert, sondern lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, nach den einzelnen Beweiserhebungen eine Erklärung abzugeben.

Der Zeuge Fischer- Rheinbach hat den Sachverhalt wie festgestellt bekundet.

Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage bestehen nicht.

Er tätigte seine Bekundungen ruhig und sachlich und war in der Lage, seine Antworten jeweils nachvollziehbar zu begründen.

Belastungstendenzen traten nicht zu Tage. So hat er in Bezug auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Angeklagten wegen Unstimmigkeiten keinerlei Einzelheiten geschildert und damit kein negatives Bild des Angeklagten gezeichnet.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sowohl das gerichtliche Verfahren nach dem Eindruck der Beweisaufnahme durchaus emotional geprägt ist.

Dem Zeugen Fischer-Rheinbach war demnach daran gelegen, dass Gelände der ehemaligen Ordensburg Vogelsang und dessen Historie den Besuchern objektiv näher zu bringen, wobei den Besuchern eine eigene Meinungsbildung überlassen bleiben sollte.

Für den Angeklagten dagegen war allein seine Meinungskundgebung von Interesse.

Der Zeuge Fischer-Rheinbach war jedoch in der Lage, diese durchaus als gegenläufig zu bezeichneten Interessen in den Hintergrund zu rücken und das Geschehen wertungsfrei wiederzugeben.

 

Die Aussage des Zeugen Breda war ebenso glaubhaft; er selbst glaubwürdig.

Er vermochte jeder seiner in Bezug auf den Angeklagten vorgenommenen Wahrnehmungen räumlich- zeitlich einzuordnen und seine Schilderungen in einen schlüssigen Geschehensablauf einzubetten.

Dies mag seinen Grund in dem Umstand finden, dass sich der Zeuge Breda Aufzeichnungen über seine Wahrnehmungen anfertigte; dies spricht allerdings nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, sondern zeugt von seinem Bemühen um eine zutreffende und vollständige Schilderung.

Zudem ist nicht fernliegend, dass der Zeuge Breda auch unter Berücksichtigung des bis zur Haupt-verhandlung vergangenen Zeitraumes auch ohne Rückgriff auf seine Aufzeichnungen in der Lage war, äußerst konkrete Angaben zu den einzelnen Tatvorwürfen gegenüber dem Angeklagten zu machen.

So ist vollkommen plausibel, dass das Hausverbot gegenüber dem Angeklagten unter den Mitarbeitern der verschiedenen Gesellschaften thematisiert wurde und die Mitarbeiter hinsichtlich der Person des Angeklagten insoweit sensibilisiert waren, sodass der Angeklagte nicht bloßer Besucher des Geländes war, sondern besondere Aufmerksamkeit auf sich zog, welche sich im besonderen Maße in der Erinnerung des Zeugen Breda niederschlug.

Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen Pütz bestätigt. Seine Beobachtung, dass sich der Angeklagte am 14.08.2011 auf dem Gelände der Burg Vogelsang aufhielt, hat er unmittelbar weitergeleitet.

Dieses Vorgehen zeigt deutlich, dass die Mitarbeiter in Bezug auf die Person des Angeklagten sensibilisiert waren.

Der Zeuge Pütz vermochte zudem konkret zu äußern, wo er den Angeklagten gesehen und wie er sich selbst danach verhalten habe.

Dieser quantitavie Detailreichtum spricht für die Realitätsbezogenheit seiner Aussage.

Die Aussage des Zeugen Breda erfährt ebenfalls Bestätigung durch die Aussage des Zeugen Trenz.

Ohne dass der Zeuge Trenz in der Lage war, ein konkretes Datum zu benennen, vermochte er sich an ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten im Mai 2011 zu erinnern, zu welchem er durch den Zeugen Breda hinzugezogen wurde.

Belastungstendenzen waren auch in der Aussage des Zeugen Trenz nicht zu erkennen.

Er gab sogar an, nicht wahrgenommen zu haben, ob sich der Angeklagte bei dieser Begebenheit weiter auf dem Gelände aufgehalten habe.

Zum Einen gab der Zeuge Trenz damit Erinnerungslücken seinerseits zu, die ein lügender Zeuge, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu gefährden, nicht eingestanden hätte, zum Anderen entlastete er den Angeklagten.

IV

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des Hausfriedensbruch in drei Fällen strafbar gemacht. § 123 Abs. 1 StGB.

Das Gelände der Burg Vogelsang stellt befriedetes Besitztum dar und ist damit Schutzobjekt des § 123 Abs. 1 StGB.

Befriedet ist ein Besitztum, wenn es wegen seines engen räumlichen Zusammenhangs für jedermann erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört oder wenn es ohne eine solche räumliche Verbindung in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichtet ist (Schönke/Schröder, StGB, 10.Auflage 2010, §123 Rn.6).

Das Gelände ist zwar zur Überzeugung des Gerichts, welche auf den Schilderungen der Zeugen sowie der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern beruht, weder natürlich noch künstlich lückenlos eingefriedet, einer solchen ununterbrochenen Einfriedung bedarf es jedoch auch nicht.

Ausreichend ist, dass die Einfriedung ihren physischen Charakter nicht verliert, ohne dass sie lückenlos sein muss.

Die Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf das Gelände und damit auch der Haupteingangsbereich ist mit einer Schranke versehen.

Zudem ist die Zufahrt mit einem Gebäudekomplex um- und überbaut, in welchem sich eine Toröffnung befindet, die durchfahren oder durchschritten werden muss, um auf das Gelände zu gelangen.

Desweiteren verfügt das Gelände über wenige - jedenfalls unter 10 -Zuwege, die zumindest durch Schilder gekennzeichnet sind und auf das Betreten des Geländes der ehemaligen Ordensburg hinweisen.

Das Gericht verkennt nicht, dass allein Hinweisschilder nicht geeignet sind, ein Besitztum zu befrieden, da von ihnen eine rein psychische, jedoch keine physische Wirkung ausgeht.

Allerdings stellen bereits die Zuwege eine deutliche Abgrenzung zu ihrer natürlichen Umgebung, im wesentlichen Wald, dar, sodass durch sie der Zustrom der Besucher kanalisiert wird und bei ihnen unverkennbar das Bewusstsein hervorruft, sich nunmehr auf dem Gelände der Burg Vogelsang zu befinden.

Die Annahme ein Besitztum sei befriedet, macht auch nicht erforderlich, dass der Zutritt durch die Einhegung verhindert wird, ausreichend ist eine Erschwernis des Zutritts (Amelung, Bemerkungen zum Schutz des "befriedeten Besitztums" in § 123 StGB, NJW 1986, 2075 (2078) m.w.N. ).

So liegen die Voraussetzungen hier. Würden die Besucher nicht über die Haupteinfahrt oder die vorgesehenen Fußwege das Geländes betreten, bedürfte es des Zutritts des Geländes über unwegsame und für einen Zutritt nicht geschaffene Wiesen- oder Waldflächen.

Selbst wenn diese Tatsachen nicht ausreichen würden, ein befriedetes Besitztum i.S.d. §123 Abs.1 StGB zu bejahen, stellen die Gebäude selbst befriedetes Besitztum dar.

Gebäude, die nicht schon Wohn-oder Geschäftszwecken dienen, sind ebenfalls Schutzobjekte des Hausfriedensbruch und demnach befriedetes Besitztum im Sinne der Strafvorschrift (Schöne/Schröder, aaO, §123 Rn. 6a).

Geschütztes Rechtsgut des § 123 StGB ist das Hausrecht, welches seinem Inhaber das Entscheidungsrecht  darüber einräumt, wer sich in seiner Freiheitssphäre aufhalten darf.

Um diesen Anspruch auf räumliche Distanz umfassend geltend machen zu können, entfalten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht lediglich Wohn- und Geschäftsräume in ihrem engen räumlichen Zusammenhang Schutzwirkungen, sondern auch andere Gebäude.

Das Gelände der Burg Vogelsang wird durch die ehemaligen Schulungsgebäude geprägt, die erst in ihrer Gesamtheit die Burg Vogelsang bilden, und vermitteln in ihrem Zusammenhang unverkennbar den Eindruck einer einheitlichen Informationsstätte.

Der Angeklagte ist auch auf das Gelände der ehemaligen Ordensburg Vogelsang eingedrungen.

Eindringen ist das Gelangen in das Schutzobjekt gegen den Willen des Berechtigten (Schöne/Schröder, aaO, § 123 Rn.11).

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hegt das Gericht keinerlei Zweifel, dass dem Angeklagten spätestens am 21.05.2011 durch die Mitteilung des Zeugen Breda bekannt war, dass er nicht berechtigt war, sich auf dem Gelände der Burg Vogelsang aufzuhalten und er sich diesem Verbot am 04.06.2011, 14.08.2011 und 03.09.2011 willentlich widersetzte.

Rechtswidrigkeit und Schuld unterliegen keinen Bedenken.

Die erforderlichen Strafanträge wurden gestellt.

Der Strafzumessung lag der Strafrahmen des § 123 Abs.1 StGB zugrunde, wonach ein Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe zu sanktionieren ist.

Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die jeweilige Ansprachen der Zeugen das Gelände verlassen hat.

Zudem steht das befriedete Besitztum als Schutzobjekt des § 123 StGB zwar gleichwertig neben der Wohnung, jedoch erfolgt der Zutritt zu einer Wohnung regelmäßig erst nach vorhergehender Entscheidung durch den Wohnungsinhaber, wohingegen auf dem Gelände der Burg Vogelsang gerade keine Einlasskontrollen stattfinden, sodass es einer niedrigeren Hemmschwelle bedarf, auf das Gelände einzudringen.

Desweiteren war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

 

Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte mehrfach, in einem nur kurzen Zeitraum von drei Monaten gegen das Hausverbot verstoßen hat.

Zudem hat der Angeklagte seine Aufenthalte auf dem Gelände dazu genutzt, seine Werturteile über geplante Entwicklungen auf dem Gelände kundzutun, weshalb seine Taten eine höhere Intensität als einem bloß körperlichen Eindringen in die geschützte Räumlichkeit zukommt.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht

 

Einzelstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 30,00 €

für tat- und schuldangemessen.

 

Die Einzelstrafen waren nach erneuter Würdigung aller Umstände gemäß §§ 53, 54 Abs.1 S.2 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, welche das Gericht mit

 

40 Tagessätzen zu je 30,00 €

 

für tat- und schuldangemessen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entsprechend erachtet.

 

V

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 StPO.

 

Giesen