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Flugblatt zum Tag der offenen Tür im Kreishaus Euskirchen, Klage gegen den Kreis und die Polizeibehörde

Gegen Korruption und Vetternwirtschaft im Kreishaus Euskirchen und auf der ehem. Ordensburg Vogelsang

Für eine transparente Aufklärung über die bisherige Vergabepraxis von Verantwortung und Dienststellen im Kreishaus Euskirchen, hier insbesondere Stabsstelle 80, Geschäftsführer Nordeifeltouristik etc. 

Unsere Frage dazu:

Zufall das ausgerechnet Frau Iris Poth diese Posten begleitet oder liegt es am stellv. Landrat, Manfred Poth?

Warum wurde 2003 ausgerechnet "aixplan" aus Aachen mit der Machbarkeitsstudie für Vogelsang betraut?

Kannten sich etwa Frau Iris Schmitz (heute Poth) und Bettina Kreisel bzw. Albert Moritz von "aixplan" ?

Wurde eines der wichtigsten Zukunftsprojekte unserer Region, nicht nach Sachverstand, sondern unter Studienfreundinnen vergeben?

Warum bekam weiterhin die Firma "aixplan", per Dringlichkeitsentscheidung im Jahr 2005, den Auftrag über ca. 70.000€ zur Besucherlenkung Vogelsang?

Warum wurde dann 2006 ausgerechnet der Bauingenieur Albert Moritz von "aixplan", Geschäftsführer auf Vogelsang?

Warum vergab er in seiner Funktion als Geschäftsführer von Vogelsang weiterhin sämtliche Aufträge an seine ehem. Firma "aixplan"?

Wieso feierte nach der Öffnung 2006 ausgerechnet der stellvertretende Landrat des Kreis Euskirchen, Manfred Poth, an diesem NS- Täterort, "rauschende Ballnächte", während Anfragen von Bürgern abgelehnt worden sind?

Auf diese und viele weitere Fragen möchten wir gerne Antworten, damit nicht weiter Steuergelder wie selbstverständlich ausgegeben werden, sondern damit der Staat endlich in Wahrnehmung seines dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags folgt.

(Artikel 1 Abs. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland)

Nähere Informationen erhalten Sie auch unter

www. Natur-Geschichte.de

Dieses Flugblatt ist eine Meinungsäußerung und verfassungsrechtlich nach §5 Grundgesetz geschützt

Anm. des Autors:

An der Verteilung dieses Flugblattes wurde ich am 23.09.2012 durch ein Hausverbot des Kreis Euskirchen und einen Platzverweis durch die Polizeibehörde Euskirchen gehindert.

Daraufhin reichte ich folgende Klage beim Verwaltungsgericht Aachen ein.

2012-09-26

Verwaltungsgericht Aachen

Adalbertsteinweg 92

52070 Aachen

Beschwerde bzw. Klageerhebung gegen Platzverweis der Polizei, mündlich ausgesprochen am 23.09.2012 vor dem Gebäude der Kreisverwaltung Euskirchen, Jülicher Ring32, Euskirchen.

Beamter der Polizei laut eigenen Angaben: Herr Hardt, Pressestelle der Polizei Euskirchen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Beschwerde bzw. Klageerhebung gegen den o.g. Platzverweis ein.

Grund: Verletzung meines Grundrechts Artikel 5, Meinungsfreiheit.

Ausführliche Stellungnahme bzw. Begründung folgt in Kürze.

Mit freundlichen Grüßen

-Antwortschreiben des Verwaltungsgerichts Aachen vom 08.10.2012-

Sehr geehrter Herr Kraatz,

in dem Verwaltungsrechtsstreit

ist die Klage am 29.September bei Gericht eingegangen.

Ich bitte Sie, die Klage einzelfallbezogen zu begründen und dabei alle erheblichen Tatsachen sowie die Beweismittel anzugeben.

Ich weise Sie darauf hin, dass die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§6 Abs.1 VwGO)

Dies kann auch ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen der Beteiligten erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Eske

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

-Daraufhin reichte ich folgende Klagebegründung beim VG Aachen ein-

Verwaltungsgericht Aachen

Postfach 101051

52010 Aachen

Az.: 6 K 2296 /12                Sven Kraatz./. Kreis Euskirchen- Kreispolizeibehörde Euskirchen

Im o.g. Verwaltungsrechtsstreit beantrage ich den Kreis Euskirchen, vertreten durch den Landrat, hier pers. Referent Herr Arno Zilkens, sowie die Kreispolizeibehörde Euskirchen, vertreten durch den Landrat als Kreispolizeibehörde, hier Herr Hardt, laut eigenen Angaben, Mitarbeiter der Pressestelle der Polizei Euskirchen, kostenpflichtig zu verurteilen, sowie das mündlich ausgesprochene Hausverbot bzw. den mündlich ausgesprochenen Platzverweis aufzuheben.

Begründung:

Am 23.09.2012 wurde vom Kreis Euskirchen am und im Kreishaus, Jülicher Ring 32, Euskirchen ein sog. Tag der offenen Tür veranstaltet.

Grund dafür war nach meiner Kenntnis, die damalige Gebietsreform 1972, als der Altkreis Schleiden im Kreis Euskirchen aufging.

Dieses Ereignis wurde vom Kreis Euskirchen als sog. Geburt des Kreis Euskirchen deklariert.

Der sog. 40 Geburtstag des Kreis Euskirchen sollte deshalb auch "gebührend" gefeiert werden.

Aus diesem Grund wurde am 23.09.2012 ein buntes Rahmenprogramm seitens des Kreises Euskirchen in und um das Kreishaus geschaffen.

Es gab verschiedene Angebote an Speisen und Getränken. Das DRK, die Feuerwehr, die Jägerschaft, verschiedene Musikkapellen, vogelsang ip, die RVK und viele viele andere Aussteller präsentierten sich in und um das Kreishaus den vielen Besuchern.

Auch ich wollte an diesem Tag, den 40. Geburtstag des Kreises Euskirchen mitfeiern.

Allerdings bin ich ein kritischer Bürger des Kreises Euskirchen und wollte dieses Ereignis nutzen um auch einige Probleme bzw. aus meiner Sicht Ungereimtheiten im Kreishaus bzw. auf der Anlage "ehemalige Ordensburg Vogelsang" hinzuweisen.

Aufgrund der komplexen und auch in meinen Augen, nicht einfachen Materie, wählte ich für meine Meinungsäußerung, die schriftliche Form, ein sog. Flugblatt. (siehe Anlage)

Leider waren die Verantwortlichen des Kreises Euskirchen, hier pers. Referent des Landrats, Herr Arno Zilkens nicht so von meiner freien Meinungsäußerung begeistert.

Herr Zilkens sprach mir nach der Verteilung einiger Flugblätter als sog. Hausherr, ein Hausverbot für das Gelände und das Kreishaus zum Tag der offenen Tür am 23.09.2012 aus.

Nachdem ich Ihn darauf aufmerksam machte, dass dieses Hausverbot gegen mein Grundrecht Artikel 5 Abs.1 Satz GG verstieße und ich deshalb dieses ignoriere, ging Herr Zilkens zur anwesenden Polizei und kam mit dem Polizeibeamten Herr Hardt, laut eigener Aussage Beamter der Pressestelle der Polizei Euskirchen wieder.

Er wiederholte sein Hausverbot und bestand auf seinem Hausrecht nach BGB.

Als ich dieses Hausverbot wiederholt ablehnte und ihm auch erklärte, dass die "öffentliche Hand" sich meine Grundrechte unmittelbar entgegenhalten lassen muß bzw. das der Kreis Euskirchen einen sog. Allgemeinverkehr eröffnet hätte, der ähnlich wie eine Fußgängerzone auch kritische Kommunikationsinhalte unter Besuchern erlauben müsse, sprach mir der Polizeibeamte einen sog. Platzverweis aus.

Dieses Vorgehen der beiden Staatsbediensteten war in meinen Augen, ein Akt der Willkür, mit dem Ziel, einen kritischen Kommunikationsaustausch an diesem Tag zu verhindern.

Dieses Vorgehen verstößt eindeutig gegen das Grundrecht § 5 Abs.1 Satz1 der Meinungsfreiheit.

Das zeitlich befristete strafbewehrte Hausverbot bzw. der darauf folgende zeitlich befristete und strafbewehrte Platzverweis auf dem Gelände des Kreis Euskirchen schränkt mich in meiner Meinungsfreiheit unverhältnismäßig ein.

Der Kreis Euskirchen als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, der nach der gemeindlichen Selbstverwaltung agiert, hat die Bedeutung des allgemein zugänglichen Raums für meine Meinungsfreiheit völlig verkannt.

Das Verteilen von Flugblättern in diesem öffentlich zugänglichen Raum überschreite nicht den Rahmen, des von dem Kreis Euskirchen eröffneten Allgemeinverkehr.

Der Kreis Euskirchen muß es hinnehmen, wenn Besucher am Tag der offenen Tür auch kritische Kommunikationsinhalte austauschten und könne dies ebenso wenig verbieten, wie er etwa auf den Inhalt von Gesprächen zwischen Besuchern untereinander Einfluss nehmen könne.

Gesteigert wird die Duldungspflicht durch den engen Zusammenhang zwischen der geäußerten Kritik und dem Kreis Euskirchen.

Der Kreis Euskirchen ist mir gegenüber unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

Entsprechend kann er sich zur Rechtfertigung des von ihm ausgesprochenen Hausverbots bzw. Platzverweis durch die Polizei nicht auf eigene Grundrechte berufen.

Der Kreis Euskirchen muß sich meine Grundrechte unmittelbar entgegenhalten lassen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Kreis Euskirchen eine Gebietskörperschaft ds öffentlichen Rechts ist.

Der Staat könne sich seiner Grundrechtsbindung durch eine "Flucht ins Privatrecht" nicht entziehen.

Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß §1 Abs.3 GG .

Gemäß §1 Abs.3 GG binden die Grundrechte, Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt.

Der Begriff der staatlichen Gewalt, ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen, Entscheidungen, Äußerungen und Handlungen, die auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst.

Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des §1 Abs.3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt. (vgl.BverfGE -1BvR 699/06-)

Art.1 Abs.3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde:

Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden.

Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist.

Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein.

Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und -insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt.

Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist Ihnen rechenschaftspflichtig.

Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden.

Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt.

Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt.

Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht, wie hier geschehen Hausrecht nach BGB, zurückgreift.

Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art.1 Abs.3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt. (BverfGE -1BvR 699/06-)

Allerdings sind die Grundrechtsbindung und die Ihr entsprechende fehlende Grundrechts-berechtigung nicht ohne Bedeutung.

Sie verwehren öffentlichen Gebietskörperschaften insbesondere sich auf die Subjektivität gewillkürter Freiheit zu berufen.

So kann die öffentliche Hand zwar die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse- wie vorliegend das Hausrecht- nutzen, jedoch entheben diese nicht davon, insbesondere einseitig verbindliche Entscheidungen durch legitime Gemeinwohlzwecke am Maßstab der Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen.

Praktische Bedeutung erlangt die Grundrechtsbindung vor allem als Verpflichtung rechtsstaatlicher Neutralität bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen.

Die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlicher Gebietskörperschaften unterscheidet sich somit grundsätzlich von der in der Regel nur mittelbaren Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen insbesondere nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen Schutzpflichten unterworfen sind.

Während diese auf einer prinzipiellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger beruht, dient jene dem Ausgleich bürgerlicher Freiheitssphären untereinander und ist damit von vornherein relativ. (vgl. BverfGE -1BvR 699/06-)

Der Kreis Euskirchen als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, ist daher folglich unmittelbar an die Grundrechte des Grundgesetz gebunden.

Die angegriffenen Entscheidungen des Kreis Euskirchen und der Kreispolizei Euskirchen verletzen mich daher in meinem Grundrecht §5 Abs.1 Satz 1 GG.

Das durch die angegriffenen Entscheidungen bestätigte Verbot, auf dem Gelände bzw. im Kreishaus am Tag der offenen Tür, ohne Erlaubnis, Flugblätter zu verteilen, greift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 GG ein.

Artikel 5 Abs.1 Satz1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung. (vgl.BverfGE54,129;60,234 ;76,171)

Hierzu gehört namentlich das Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten.

Geschützt ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung.

Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht. (vgl. BverfGE 93,266)

Allerdings verschafft auch Artikel 5 Abs.1 Satz1 GG, dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten.

Die Meinungsfreiheit ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet.

Anders als im Fall des § 8 Abs.1 GG, ist dabei die Meinungskundgabe aber nicht schon in ihrem Schutzbereich nach, auf öffentliche der Kommunikation dienende Foren begrenzt.

Denn im Gegensatz zur kollektiv ausgeübten Versammlungsfreiheit impliziert die Ausübung der Meinungsfreiheit als Recht des Einzelnen in der Regel keinen besonderen Raumbedarf und eröffnet auch nicht einen eigenen Verkehr, der typischerweise mit Belästigungen verbunden ist.

Vielmehr haben die Meinungsäußerungsfreiheit und das aus ihr folgende Recht der Verbreitung von Meinungen keinen spezifischen Raumbezug.

Als Individualrecht steht sie dem Bürger vom Grundsatz her, überall dort zu, wo er sich befindet. (vgl. BverfGE -1BvR 699/06-)

Die angegriffenen Entscheidungen bestätigen das vom Kreis Euskirchen und von der Kreispolizeibehörde Euskirchen erteilte Hausverbot bzw. Platzverweis und legen diese dahingehend aus, dass mir ein Betreten des Geländes des Kreis Euskirchen insbesondere Kreishaus nur dann erlaubt wird, wenn ich auf meine freie Meinungsäußerung durch das Verteilen von Flugblättern verzichte.

Hierin liegt seitens des unmittelbar grundrechtsgebundenen Kreis Euskirchen ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gemäß §5 Abs.1 Satz GG vor.

Die Meinungsfreiheit ist wie die Versammlungsfreiheit nicht unbeschränkt gewährleistet.

Vielmehr findet sie Ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen.

Zu diesen zählen insbesondere auch die Vorschriften des BGB einschließlich des aus § 903 Satz 1 und § 1004 BGB abzuleitenden Hausrecht.

Grundsätzlich kann damit der Kreis Euskirchen Beschränkungen der Meinungskundgabe im Bereich des Areals Kreishaus auf sein Hausrecht stützen.

Gesetze, auf deren Grundlage die Meinungsfreiheit beschränkt wird, sind jedoch wie für die Versammlungsfreiheit dargelegt, Ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen.

Hierbei ist der für eine freiheitlich demokratische Ordnung konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen. (vgl. BverfGE 7,198 ; 101,361,stRspr.)

Insbesondere sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten.

Eingriffe in die Freiheit der Meinungskundgabe bedürfen zunächst eines legitimen Zwecks.

Es gilt Entsprechendes wie zur Versammlungsfreiheit.

Auch für die Einschränkung der Meinungsfreiheit ist der Kreis Euskirchen angesichts seiner unmittelbaren Grundrechtsbindung und der damit korrelierenden fehlenden Möglichkeit, sich im Verhältnis zu mir auf eigene Grundrechte zu berufen, in der Ausübung seines Hausrechts grundsätzlich begrenzt.

Der Kreis Euskirchen darf dieses nicht wie private Bürger prinzipiell nach Gutdünken zur Durchsetzung seiner Interessen verwenden.

Vielmehr darf er es nur insofern zur Unterbindung von Meinungskundgaben ausüben, als dieses öffentlichen Interessen dient. (vgl. BverfGE -1BvR 699/06 )

Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugblättern insbesondere auch nicht auf den Wunsch gestützt werden, eine Wohlfühlatmosphäre zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt.

Unerheblich sind folglich Belästigungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit Ihnen unliebsamen Themen konfrontiert werden.

Erst Recht ausgeschlossen sind Verbote zu dem Zweck, bestimmte Meinungsäußerungen allein deshalb zu unterbinden, weil Sie vom Kreis Euskirchen nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber der betreffenden Gebietskörperschaft als geschäfts-schädigend beurteilt werden.

Nicht verwehrt ist es dem Kreis Euskirchen demgegenüber, kraft seines Hausrechts das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Formen von Meinungsäußerungen insoweit einzuschränken, als dies zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist.

Wie für die Versammlungsfreiheit liegt hierin auch im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit ein gewichtiges Gemeingut, dass Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann.(vgl. BverfGE BvR699/06)

Die Einschränkungen der Meinungskundgabe müssen zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Das schließt es jedenfalls aus, dass Verteilen von Flugblättern auf dem Gelände des Kreishaus Euskirchen generell zu verbieten oder von einer Erlaubnis abhängig zu machen.

Ein Verbot von Meinungskundgaben überhaupt oder auch eine umfassende Erlaubnispflicht. die das bloße Verteilen von Flugblättern einschließt, jedenfalls in den Bereichen, die als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestaltet sind, ist unverhältnismäßig.

Hier gelten für den unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Kreis Euskirchen, dieselben Grundsätze wie in Fußgängerzonen im öffentlichen Straßenraum.

Das Grundgesetz gewährleistet die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung prinzipiell an allen Orten allgemein kommunikativen Verkehrs.

Werden solche Räume dem allgemeinen Zugang eröffnet, muss in Ihnen auch den Kommunikationsgrundrechten Rechnung getragen werden.

Im Übrigen kommt es darauf an, wieweit die Meinungskundgabe die Funktionsabläufe nachhaltig zu stören geeignet ist.

Untersagt werden kann das Verteilen von Flugblättern im Einzelfall im übrigen etwa auch dann, wenn diese Ihrem Inhalt nach darauf ausgerichtet sind, den Betrieb des Kreishauses zu behindern und hierdurch ernsthafte Störungen konkret zu befürchten sind. (vgl.BverfGE -1BvR 699/06)

Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Sie bestätigen das Hausverbot auch mit Blick auf das in ihm enthaltene generelle Verbot, künftig ohne vorherige Erlaubnis auf dem Gelände des Kreishaus Euskirchen Flugblätter zu verteilen.

Aufgrund dessen ist ein in dieser Art allgemeines und von konkreten Störungen des Geländes Kreishaus Euskirchen unabhängiges Verbot unverhältnismäßig.

Aus den genannten Gründen ist daher das Hausverbot bzw. der Platzverweis aufzuheben und den beklagten Behörden eine entsprechende Weisung zu erteilen.

Schleiden, den 14.10.2012

Sven Kraatz

Anlagen:

Flugblatt das von mir am 23.09.2012 verteilt werden sollte.

  

-Schreiben des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22.10.2012-

Sehr geehrter Herr Kraatz,

in dem Verwaltungsrechtsstreit

Sven Kraatz

gegen

1. Kreis Euskirchen,

2.Land Nordrhein-Westfalen

übersende ich Ihnen anliegende Entscheidung.

Ich weise darauf hin, dass das Verfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen des Platzverweises vom 23.09.2012 nunmehr unter dem Aktenzeichen 6 K2434/12 fortgeführt wird.

Hinsichtlich des von Ihnen ebenfalls angegriffenen Hausverbots vom gleichen Tag verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen 6 K2296/12.

Ich bitte, dies bei künftigen Eingaben zu berücksichtigen.

Beide Beklagte wurden nunmehr um Stellungnahme zu den von Ihnen erhobenen Klagen gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Hammer

Richter am Verwaltungsgericht

-Desweiteren war dem Schreiben als Anlage folgender Beschluss angehängt.-

Beschluss

6 K 2296/12

in dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herr Sven Kraatz, Wolfsstraße 23, 53937 Schleiden,

Kläger

gegen

1.       den Kreis Euskirchen, vertreten durch den Landrat des Kreises Euskirchen, Jülicher Ring 32,

         53879 Euskirchen

2.       das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landrat als Kreispolizeibehörde

          Euskirchen, Kölner Straße 76, 53879 Euskirchen

Beklagte

wegen Hausverbots und polizeilichen Platzverweis

hier Verfahrenstrennung

hat

die 6. Kammer des

VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN

am 22.Oktober 2012

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Eske,

den Richter am Verwaltungsgericht Dick und

den Richter am Verwaltungsgericht Hammer

beschlossen:

Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen den ihm gegenüber durch den Beklagten zu 2. ausgesprochenen Platzverweis vom 23.September 2012 wendet, wird das Verfahren abgetrennt und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung unter dem neuen Aktenzeichen

6 K 2434/12

fortgeführt.

Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen das ihm gegenüber durch den Beklagten zu 1. ausgesprochene Hausverbot vom 23.September 2012 wendet, verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs.2 VwGO.

Eske                         Dick                             Hammer

Allen weiteren Schriftsätze zu den o.g. Verfahren können sie sich separat in der oberen Auflistung heraussuchen und nachlesen. Bitte links auf aktuell und dann rechts ist alles aufgelistet.