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Verwaltungsgericht Aachen 6.Kammer Grundrechtsmissachtung Land NRW (Polizei) vom 23.09.2012

Die Klage gegen das Land NRW (hier Vertreter der Polizeibehörde) können sie unter den oben gelisteten  Punkt nachlesen.

Hier können sie den aktuellen Schriftverkehr zur o.g. Klage nachlesen

 

Schreiben der Beklagten (Klageerwiderung) vom 05.Dezember 2012  

In dem o.g. Verwaltungsrechtsstreit wird beantragt, die Klage abzuweisen.

Begründung:

Der Kläger wendet sich gegen eine von ihm als "Platzverweis" bezeichnete Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten. Nachdem sowohl eine Stellungnahme des persönlichen Referenten des Landrates Euskirchen als auch des beteiligten Polizeivollzugsbeamten vorliegen, die ich diesem Schriftsatz als Anlagen anfüge, ist festzustellen, dass der Kläger anders als von ihm sprachlich zum Ausdruck gebracht, die Rechtswidrigkeit einer "angedrohten" Vollzugshilfe gem. § 47 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW ) festgestellt wissen möchte und seine Klage nicht gegen eine Platzverweisung nach §34 PolG NRW gerichtet ist.

Die beiden o.g. Zeugen bekunden übereinstimmend, dass von dem Hausrecht des Landrates Gebrauch gemacht werden sollte und zunächst auch wurde, nicht jedoch eine Platzverweisung nach Polizeirecht ausgesprochen wurde. Der vom Kläger benannte Polizeivollzugsbeamte hat dem Kläger lediglich dargelegt, dass der Landrat von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht habe und der Kläger somit verpflichtet sei, das Gelände der Kreisverwaltung zu verlassen. Für den Fall, dass der Kläger nicht gewillt sei, dem nachzukommen, klärte er diesen über die die damit verbundenen Rechtsfolgen auf. Unter anderem teilte er dem Kläger mit, dass er ihn unter Anwendung unmittelbaren Zwangs von dem Gelände der Kreisverwaltung verbringen werde, wenn er dieses nicht sebständig verlasse.

Diese Vorgehensweise entspricht auch der üblichen Praxis in vergleichbaren Fällen.

Im Ergebnis ist das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Ansprache des Polizeivollzugsbeamten also nicht auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines (erledigten) Verwaltungsaktes gerichtet. Da die Vollzugshilfe nur "angedroht", aber nicht durchgeführt wurde, wendet sich der Kläger auch nicht gegen einen Realakt des Beklagten. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten war infolgedessen noch kein Rechtsverhältnis entstanden. Es hat vielmehr ein Aufklärungsgespräch über die Situation stattgefunden, dass der Polizeivollzugsbeamte mit einer Absichtserklärung in Bezug auf eine zukünftige mögliche polizeiliche Maßnahme verband. Die Klage ist damit nicht statthaft und auch mangels Rechtsschutzbedürfnissen als unzulässig zu erachten.

Selbst wenn die Zulässigkeit der Klage bejaht werden sollte, wäre diese unbegründet. Es lag weder ein polizeilich verfügter Verwaltungsakt noch ein Realakt vor, sodass der Kläger durch den Beklagten nicht in seinen Recht verletzt werden konnte bzw. wurde.

Der Kläger wendet sich mit seinem Begehren im Ergebnis allein gegen die zunächst erfolgte Ausübung des Hausrechts durch den Landrat des Kreises Euskirchen, dass bei Aufrechterhaltung Grundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form einer Vollzugshilfe gewesen wäre.

Die Klage ist somit nicht zulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Im Auftrag

Wonneberger-Wrede, Kreisrechtsdirektorin 

 

 Anlage 1                Aussage des persönlichen Referenten des Landrates, Herr Arno Zilkens

Vermerk zum Vorfall mit Herrn Kraatz am 23.09.2012

Kurz nach der Eröffnung der Veranstaltung Tag der offenen Tür durch den Landrat um 11.00 Uhr wurde ich informiert, dass eine Person vor dem Haupteingang des Kreishauses Zettel verteilt.

Auf einem mir überlassenen Zettel stand in großen Lettern, dass es Korruption und Vetternwirtschaft im Kreishaus gebe. Der weitere Text und vor allem die Überschrift hatten einen herabsetzenden Charakter. Die Verteilaktion war eindeutig darauf ausgerichtet, Unfrieden auf der Veranstaltung zu stiften.

Ich forderte Herrn Kraatz auf, die Verteilaktion zu stoppen. Unter Berufung auf seine Meinungsfreiheit weigerte er sich, das Verteilen der Zettel einzustellen. Ich verwies darauf, dass die Meinungsfreiheit spätestens dort ihre Grenze hat, wo sie herabsetzenden Charakter hat. In der Folge forderte ich ihn auf, dass Gelände des Kreishauses zu verlassen. Als er meiner Aufforderung nicht nachkam, bat ich Herrn PHK Hardt, mir zu helfen. Herr Hardt erläuterte Herrn Kraatz in meinem Beisein, dass der Landrat ein Hausrecht habe und er, als Polizist, dieses notfalls auch durchsetzen werde.

Herr Kraatz stritt weiter mit uns und war nicht bereit, dass Gelände zu verlassen. Mit dem Versprechen. das Verteilen der Zettel einzustellen wurde beschlossen, die Anwesenheit von Herrn Kraatz auf dem Gelände zu dulden. Für den Fall, dass er weiter die Blätter verteilte wurde ihm angedroht, das Hausrecht durchzusetzen.

Im Laufe der Veranstaltung sah ich Herrn Kraatz wiederholt, wie er mit Zetteln unter dem Arm über das Kreishausgelände ging. Irgendwann hat er dann das Gelände verlassen. Ich kann nich sagen, ob er weitere Zettel verteilt hat.

gez. Zilkens

 

Anlage 2        Aussage des Polizeioberkommisar Hardt, Pressestelle Euskirchen         13.11.2013

Stellungnahme anlässlich des polizeilichen Einschreitens gegen Herrn Kraatz am 23.09.2012

Zur o.g. Zeit nahm ich dienstlich mit drei weiteren Kollegen an der Veranstaltung des Kreises Euskirchen "Tag der offenen Tür" auf dem Gelände der Kreisverwaltung teil.

Im Laufe des Vormittags sprach mich Herr Zilkens (persönlicher Referent des Landrates) bezüglich einer Person an, die ihm bekannt sei und die Zettel mit Vorwürfen gegen die Kreisverwaltung (Korruption etc.) auf dem Gelände verteilen würde. Dies sei nicht im Sinne des Landrats und er hätte diese Person bereits des Geländes verwiesen (im Sinne von Gebrauchmachen vom Hausrecht), was jedoch ignoriert worden sei. Er bat mich, in meiner Funktion als Polizeibeamter diese Maßnahme gegen die Person durchzusetzen.

Nach kurzer Diskussion mit Herrn Kraatz wies ich ihn darauf hin, dass er der Anweisung von Herrn Zilkens Folge zu leisten hätte. Ich erläuterte ihm die möglichen Konsequenzen bei Nichtbefolgen (u.a. die Anwendung unmittelbaren Zwangs).

Herr Kraatz war mit dieser Maßnahme nicht einverstanden, schien diese jedoch zu akzeptieren und forderte meine Personalien, da er eine Beschwerde einreichen wollte. ich teilte ihm daraufhin meinen Namen mit.

Herr Kraatz bewegte sich nun in Richtung Jülicher Ring, worauf ich die Örtlichkeit verließ. Ob hiernach noch eine weitere Absprache zwischen Herrn Zilkens und Herrn Kraatz stattfand, entzieht sich meiner Kenntnis.

gez. Norbert Hardt, Polizeioberkommisar 

 

Mein Antwortschreiben vom 15.12.2012 an das VG Aachen 6 Kammer

 

zum o.g. Schriftsatz der Beklagten möchte ich wie folgt Stellung nehmen.

Entgegen der Äußerung der Beklagten möchte ich feststellen, dass sich sprachlich meine Klage zunächst gegen die Rechtswidrigkeit einer "angedrohten" Vollzugshilfe gem. 47 PolG NRW richtet aber auch im Zuge dessen gegen die Platzverweisung nach § 34 PolG NRW gerichtet ist.

Dieses wird deutlich, durch die Äußerung des Vollziehungsbeamten POK Hardt.

"Unter anderem teilte er dem Kläger mit, dass er ihn unter Anwendung unmittelbaren Zwangs von dem Gelände der Kreisverwaltung verbringen werde".

Auch wenn diese Vorgehensweise der sog. üblichen Praxis entspricht, kommt dieses einen Platzverweis nach 34 PolG NRW gleich.

Die Beklagte erklärt weiter, es hätte lediglich ein informelles Aufklärungsgespräch über die Situation stattgefunden. Hier schätzt die Beklagte in meinen Augen die Rechtswidrigkeit ihres Handelns falsch ein.

Es stimmt, dass zunächst zwischen der Beklagten und mir, ein Gespräch über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen des Grundgesetz Art.5 Abs.1 Satz1 stattfand. Ich machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass durch mich keine unmittelbare und auch keine mittelbare Gefahr für Leib und Leben und auch keine Gefahr für die Sicherheit des Kreishauses entstehen würde.

Dieses wurde durch die Beklagte ignoriert und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen wurde ich an der Ausübung meines Grundrechts Art.5 Abs1 Satz1 gehindert. Die Beklagte führt weiter aus, dass dieses Verhalten keinen Verwaltungsakt darstellt bzw. kein Realakt der Beklagten und somit kein Rechtsverhältnis entstanden sei.

Auch hier irrt die Beklagte.

Es ist richtig, dass die Vollzugshilfe bzw. die zeitl. Sicherungsverwahrung für diesen Tag durch die Beklagte nur angedroht wurde, aber das es nicht zum Vollzug der angedrohten Maßnahmen kam, ist keineswegs der Beklagten zu verdanken.

Im Gegenteil, meiner besonnennen und defensiven Haltung gegenüber dieses Grundrechtsverstoßes, ist es zu verdanken, dass ich nicht weiteren, in meinen Augen willkürlichen Maßnahmen ausgesetzt wurde und ich um die angespannte Situation zu entschärfen auf mein Grundrecht Art.5 Abs. 1 Satz1 an diesem Tag verzichtet habe.

Dieses Vorgehen der Beklagten stellt sehr wohl ein Rechtsverhältnis und einen ganz klaren Verstoß gegen das Grundgesetz nach Art.5 Abs.1 Satz1 dar.

Die Klage vom 26.09.2012 ist damit in allen Punkten statthaft und zulässig.

Mit freundlichen Grüßen   

 

Schreiben der Kreispolizeibehörde Euskirchen vom 14.Januar 2013

 

In dem o.g. Verwaltungsrechtsstreit wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2012 wie folgt erwidert:

Gegenüber dem Kläger wurde kein Platzverweis nach § 34 PolG NRW angeordnet.

Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die im Rahmen der Vollzugshilfe durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden soll, hat die ersuchende Behörde- hier der Landrat Euskirchen- nach dem für sie geltenden Recht zu beurteilen und verantworten. Die Polizei ist danach nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme zu prüfen. Die Polizei ist nach § 47 Abs.2 PolG NRW allein für die Art und Weise der Durchführung einer stattgefundenen Vollzugshilfe verantwortlich. Deshalb sind Rechtsbehelfe gegen die Maßnahme an sich gegen die ersuchende Behörde zu richten ( siehe:Tegtmeyer/Vahle, Kommentar zum PolG NRW, 10 Aufl.,§47, Rz 8-10).

 

Selbst wenn die Ankündigung der Vollzugshilfe als eine Androhung unmittelbaren Zwangs im Sinne des § 61 PolG NRW zu bewerten wäre und der Kläger sich gegen diese wendet, wäre die Androhung als rechtmäßig zu erachten.

Es lagen die Vorraussetzungen für eine Vollzugshilfe nach § 47 Abs.1 PollG NRW vor. Zum Zeitpunkt des Gespräches zwischem dem Kläger und dem anwesenden Polizeivollzugsbeamten war eine Verfügung des Landrates Euskirchen ergangen, zu dessen Durchsetzung nicht die erforderlichen Dienstkräfte zur Verfügung standen. Eine Durchsetzung des Hausverbots wäre auch nicht auf andere Art und Weise möglich gewesen. Liegen die Vorraussetzungen der Vollzugshilfe vor, so ist die Polizei in der Regel zur Hilfe verpflichtet (Tegtmeyer/Vahle, a.a.O. Rz.11). Dementsprechend ist die Ankündigung / Androhung einer Vollzugshilfe durch den Polizeibeamten als adäquate und angemessene Maßnahme zu bewerten.

Die Umstände, die zu dem zunächst ausgesprochenen Hausverbot führten, wie z.B. die Frage der Verteilung von Handzetteln mit kritischen Anmerkungen, hat der betroffene Polizeivollzugsbeamte nicht bewertet und zum Gegenstand seiner Ankündigung gemacht. Er hat im Hinblick auf seine Ankündigung/Androhung der Vollzugshilfe allein auf das ausgesprochene Hausverbot abgestellt. Das bedeutet, dass die Auseinanderstzung über die Frage der Ausübung der Meinungsfreiheit durch den Kläger in diesem Verfahren keine unmittelbare Rolle spielt.

Schließlich hat der Landrat Euskirchen seine Verfügung später aufgehoben oder das Verbleiben des Klägers auf dem Gelände des Kreises Euskirchen jedenfalls geduldet, sodass sich die Androhung des Hausverbotes und damit auch die darauf basierende Ankündigung/Androhung von Vollzugshilfe erledigt hatten.

Im Auftrag

Wonneberger-Wrede (Kreisrechtsdirektorin)

 

Beschluss des Verwaltungsgerichtes Aachen, 6.Kammer vom 31.3.2013

 

wegen Polizeirechts - Platzverweis, hier vorläufige Streitwertfestsetzung

Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000,-€ festgesetzt.

Hammer, Richter am Verwaltungsgericht

 

Mein Antwortschriftsatz auf das Schreiben der Beklagten vom 14.01.2013                                               Swisttal, 03.02.2013

 

zum o.g. Schriftsatz der Beklagten möchte ich wie folgt Stellung nehmen.

Entgegen der Äußerung der Beklagten, erfolgte sehr wohl durch den POK Hardt ein mündlicher Platzverweis. Dieses wird deutlich durch die eigene Aussage des POK Hardt vom 13.11.2012.

"Nach kurzer Diskussion mit Herrn Kraatz wies ich ihn darauf hin, dass er der Anweisung von Herrn Zilkens Folge zu leisten hätte. Ich erläuterte ihm die möglichen Konsequenzen bei Nichtbefolgen (u.a. die Anwendung unmittelbaren Zwangs)".

Das es sich nicht nur um eine Vollzugshilfe im Rahmen des § 47 Abs.2 PolG NRW handelt, wird auch deutlich durch die Aussage des Zeugen Zilkens:

"Herr POK Hardt erläuterte Herrn Kraatz in meinem Beisein, dass der Landrat ein Hausrecht habe und er als Polizist, dieses notfalls auch durchsetzen werde".

Diese rechtliche Wertung der Situation durch den POK Hardt geht eindeutig über die Amtshilfe bzw. Vollzugshilfe nach § 47 Abs.2 PolG NRW hinaus. Zudem habe ich den POK Hardt auch über mein Grundrecht §§ 5 Abs.1 Satz1 hingewiesen und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass mein Grundrecht höher zu werten sei, als ein vermeintliches Hausrecht des Landrates von Euskirchen. Nach dieser Kenntnis wäre der POK Hardt gemäß §2 PolG NRW verpflichtet gewesen, die Verhältnismäßigkeit seiner geplanten Maßnahmen zu prüfen.

In §2 PolG NRW Abs.2 heißt es unter anderem:

 

"Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht".

Es hat zu keinem Zeitpunkt eine Sicherheitsgefahr bzw. eine Gefährdung der Öffentlichkeit stattgefunden. Dieses ist auch bis zum heutigen Zeitpunkt von den Beklagten nicht festgestellt worden. Aus diesem Grund war auch die Androhung von unmittelbaren Zwang im Sinne des § 61 PolG NRW unverhältnismäßig  und ist scharf zu rügen.

Die Voraussetzungen der Vollzugshilfe, wie sie die Beklagte angibt, waren keineswegs erfüllt, sondern es war in meinen Augen eine willkürliche Handlung, die auf Anweisung des Landrates ( der auch Dienstherr der Kreispolizeibehörde Euskirchen ist ) ohne Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durchgesetz worden ist.

Es spielt sehr wohl in diesem Verfahren eine Rolle, ob hier bewußt die Beklagte gegen Grundrechte verstoßen hat. Auch wenn die Beklagte hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hat, ist auch sie durch das GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Das heißt Grundrechtseingriffe müssen auch von der Beklagten begründet werden und können nicht willkürlich erfolgen.

In diesem Zusammenhang möchte ich gerne noch ein paar persönliche Bemerkungen an die Beklagte richten:

Der Gesetzgeber hat bewußt die öffentliche Hand und seine Organe unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Auch hat er bewußt die Meinungsfreiheit seiner Bürger im Art. 5 GG festgehalten.

Der Inhalt der Meinungsäußerung befasste sich wie bekannt auch mit der Geschichte, der Gegenwart und der Zukunft der ehemaligen Ordensburg Vogelsang. Gerade diese dunkle deutsche Vergangenheit der Jahre 1933 - 1945 hat den Gesetzgeber zu den o.g. Maßnahmen veranlasst.

Auch die Geschichte der Polizei zwischen diesen Jahren war kein Ruhmesblatt demokratischer Entwicklung.

Gerade deshalb ist es in meinen Augen wichtig, dass unsere Behörden sich heute rechtsstaatlich verhalten und willkürliche Maßnahmen, die lediglich zum Schutz von Machtinteressen und ähnlichen Dingen verhängt werden, entschieden entgegentreten.

Im Übrigen hat der Landrat seine Verfügung des Hausverbotes nicht aufgehoben, sondern er hat die Verfügung lediglich an Bedingungen geknüpft. Zeugenaussage Herr Zilkens:

"Mit dem Versprechen, das Verteilen der Zettel einzustellen wurde beschlossen, die Anwesenheit von Herrn Kraatz auf dem Gelände zu dulden. Für den Fall, dass er weiter die Blätter verteilte wurde ihm angedroht, das Hausrecht durchzusetzen".

D.h. Wenn ich weiter auf mein Grundrecht Art.5 Abs.1 bestanden hätte, wären die angedrohten Zwangsmaßnahmen durch die Beklagte durchgesetzt worden.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kraatz

 

Antwortschreiben der Kreisrechtsdirektorin vom 15.Februar 2013

In dem o.g. Verwaltungsrechtsstreit wird auf eine Stellungnahme in Bezug auf den Schriftsatz des Klägers vom 03.02.2013 verzichtet. Die Rechtspositionen der Beteiligten sind hinreichend deutlich gemacht und ausgetauscht worden. 

Im Auftrag

Wonneberger-Wrede, Kreisrechtsdirektorin

 

Mein Schreiben vom 17.02.2013 an das VG Aachen

ergänzend zur Klagebegründung vom 14.02.2012 möchte ich hiermit auf den Beschluss des OLG Köln ( III-1Rvs253/12 ) verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kraatz 

 

Mein Schreiben vom 27.06.2013 an das VG Aachen

beantrage ich, in der mündlichen Verhandlung, die Zeugen Zilkens und Hardt zur Zeugenbefragung zu laden.

Die Befragung dieser beiden Zeugen ist aus meiner Sicht für das Verfahren elementar und unverzichtbar.

Mit freundlichen Grüßen

 

Beschluss des VG Aachen vom 30.09.2013

Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs.1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Dick         Hammer              Eggert

 

Mein Schreiben vom 06.10.2013 an das VG Aachen

zu dem o.g. Verfahren wird mündliche Verhandlung beantragt.

 

Schreiben des VG Aachen vom 15.10.2013 an die Beklagte

 

 Schreiben der Beklagten vom 23.10.2013 an das VG Aachen

 

Ladung zur mündlichen Verhandlung am Montag 2.12.2013 14:00 Uhr VG Aachen

geladen sind die Zeugen, Herr Zilkens ( Kreis Euskirchen ) und Herr POK Hardt ( Kreispolizeibehörde Euskirchen )

 

Protokoll der mündlichen Verhandlung des VG Aachen

 

Mein Schreiben vom 08.12.2013 an das VG Aachen ( Schriftsatz zum bevorstehenden Urteil )

 

Schreiben an das VG Aachen vom 12.12.2013 ( Ergänzung zur mündlichen Verhandlung )

( aus rechtlichen Gründen können hier nur Auszüge aus dem Schriftsatz veröffentlicht werden )

Die Androhung unmittelbaren Zwanges sei auch von der Polizei angedroht worden.

Der Polizeibeamte habe dies schulbuchmäßig ausgeführt.

Die Polizei handelte selbstständig und die Androhung, wenn nicht sogar die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs erfolgte.

Im äußersten Falle wurde sogar der Gewahrsam in der Zelle der Polizeiwache Euskirchen angedroht.

Aufgrund der Vorgeschichte des Klägers ein Exempel statuieren, zur Abschreckung in der Zukunft ( Flugblatt - Aktionen )

Damit ist die Klage zulässig und begründet.

 

Urteil VG Aachen vom 16.12.2013

 

 

 

Schreiben an das VG Aachen vom 20.01.2014

In dem Verwaltungsrechtsstreit beantrage ich gegen das Urteil des VG Aachen vom 16.12.2013, zugestellt am 30.12.2013, die Zulassung der Berufung.

 

Schreiben des VG Aachen vom 21.02.2014

In dem Verwaltungsrechtsstreit ist Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung  des VG Aachen hier am 20.01.2014 eingegangen.

Der Antrag und die Gerichtsakten sind heute an das Oberverwaltungsgericht in Münster / Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, abgegeben worden.

 

Schreiben des OVG Münster vom 27.01.2014

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird der am 20.01.2014 bei Gericht eingegangene Antrag hier unter dem Aktenzeichen 5 A 207/14 geführt.

 

Mein Schreiben an das OVG Münster vom 28.02.2014 ( Ergänzung zur Begründung des Antrag auf Berufung )

 

Begründung des Antrags auf Berufung für das OVG

( aus rechtlichen Gründen können hier nur Auszüge aus der Begründung der Berufung veröffentlicht werden )

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen

Die Berufung ist zuzulassen bei unterliegenden Verfahrensmangel, hier Übertragung auf Einzelrichter trotzt grundsätzlicher Bedeutung des Urteils

Die Ausstrahlung der Grundrechte wurde nicht erkannt

Es besteht Wiederholungsgefahr sowie Rehabilitationsinteresse und Schadensersatzanspruch

Von einem reinen Informations- oder Aufklärungsgespräch kann daher überhaupt nicht mehr gesprochen werden

Ja, damit habe ich die Anwendung körperlicher Gewalt gemeint..... Jedenfalls habe ich ihm aber diese Konsequenzen zu verstehen gegeben

Der Kläger bestreitet, dass das Hausverbot vor Ort aufgehoben wurde. Dies war nicht der Fall

Das Gericht spekulierte dann auch auf Seite 8 des Urteils lediglich mit dem Wort " offenbar"

Was hätte der Kläger anders tun können, als sich friedlich auf seine Grundrechte zu berufen?

Der Kläger widerspricht den Feststellungen des VG Aachen, wonach der Zeuge Hardt lediglich im Rahmen der Vollzugshilfe nach § 47 Polizeigesetz NRW tätig geworden sei

Es ist sehr wohl die Pflicht und auch das Recht der ersuchten Behörde, die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Maßnahmen zu prüfen

erhöhte Prüfungspflicht, da der Landrat zuzugleich Vorgesetzter der Kreispolizeibehörde ist

 keine weitere Sachverhaltsaufklärung der Kammer, insbesondere ob eine Ausnahmesituation gegeben sei

Rechtswidrigkeit der Grundverfügung schlägt voll auf die polizeilichen Maßnahmen durch

Das VG Aachen prüft den Sachverhalt ausschließlich am einfachen Verwaltungsrecht und nicht am Verfassungsrecht

Ausstrahlungswirkung des Artikel 5 GG nicht erkannt

Der Kläger hatte nur die Wahl        " Flugblatt verteilen    oder      Knast"