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sVerwaltungsgericht Aachen 4.Kammer Grundrechtsmissachtung Kreis Euskirchen vom 23.09.2012

"Die Klage gegen den Kreis Euskirchen können sie unter den oben gelisteten Punkt nachlesen.

Hier können sie den aktuellen Schriftverkehr zur o.g. Klage nachlesen.

Schreiben vom Kreis Euskirchen 07.Januar 2013

In dem Verwaltungsrechtsstreit wird beantragt die Klage abzuweisen.

Außer den Stellungnahmen des Mitarbeiters der Kreisverwaltung und des anwesenden Polizeibeamten besteht hier kein Verwaltungsvorgang.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Hausverbot, da dem Kläger ein solches nur für den Fall, dass er weitere Flugblätter verteilt, angedroht wurde. Allenfalls könnte die Aufforderung, das Verteilen der Flugblätter zu unterlassen, streitgegenständlich sein, jedoch hat der Kläger von sich aus die Bereitschaft erklärt, keine weiteren Flugblätter zu verteilen, so dass nicht erkennbar ist, durch welche hoheitliche Maßnahme der Kläger in einer Weise beschwert ist, die zu einer eine Klage rechtfertigenden Rechtsverletzung geführt hätte.

Im Auftrag

Rosell 

Meine Stellungnahme zum Schreiben des Kreis Euskirchen vom 07.01.2013,                        Swisttal den 11.02.2013

Zunächst beantrage ich meine am 26.09.2012 eingereichte bzw. am 14.10.2012 begründete Klage wegen massiven Grundrechtsverletzungen durch die Beklagte, in allen Punkten stattzugeben.

Die Beklagte behauptet in Ihrer o.g. Stellungnahme, dass in Ihren Augen kein Verwaltungsvorgang gemäß Verwaltungverfahrensgesetz (VwVfG) entstanden sei.

Hier irrt die Beklagte in Ihrer Wahrnehmung.

Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ( § 35 VwVfG)

D.h. die Aufforderung des Zeugen Zilkens, dass Gelände des Kreishauses zu verlassen, war ein klarer Verwaltungsakt, der mich in meinen Augen massiv in meinen Grundrechten verletzt hat. (siehe Vermerk des Zeugen Zilkens)

Desweiteren führt die Beklagte an, durch meine Unterlassung der Verteilung der Flugblätter hätte ich Bereitschaft zur freiwilligen Aufgabe meines Grundrechts nach Art.5 Abs.1 Satz1 signalisiert.

Auch hier irrt die Beklagte.

Zunächst fand zwischen der Beklagten und mir ein Gespräch über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen des Grundgesetz Art.5 Abs.1 Satz1 statt. Ich machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass durch mich keine unmittelbare und auch keine mittelbare Gefahr für Leib und Leben und auch keine Gefahr für die Sicherheit des Kreishauses entstehen würde. Ich würde lediglich von meinem Grundrecht der Meinungsfreiheit, Gebrauch machen.

Dieses wurde durch die Beklagte ignoriert und unter Zuhilfenahme von anwesenden Polizeikräften wurde ich unter Androhung von Zwangsmaßnahmen genötigt, auf mein eingefordertes Grundrecht zu verzichten.

Das die zeitliche Sicherungsverwahrung für diesen Tag, durch die Polizei nur angedroht wurde, ist keineswegs der Beklagten zu verdanken. Im Gegenteil, meiner besonnenen und defensiven Haltung gegenüber dieses Grundrechtsverstoßes ist es zu verdanken, dass ich nicht weiteren, in meinen Augen willkürlichen Maßnahmen ausgesetzt wurde und ich um die angespannte Situation zu entschärfen. aufgrund dieser Nötigung auf mein Grundrecht Art.5 Abs.1 Satz1 an diesem Tag verzichtet habe.

Dieses Vorgehen der Beklagten stellt sehr wohl ein Rechtsverhältnis bzw. einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG und damit einen klaren Verstoß gegen das Grundgesetz nach Art.5 Abs.1 Satz 1 dar.

Die Klage vom 26.09.2012 ist damit in allen Punkten statthaft und zulässig.

Sven Kraatz 

 

Beschluss des VG Aachen 4. Kammer vom 12.Februar 2013 durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Lehmler, die Richterin Addicks und die Richterin Ansorge beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs.1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000,- € festgesetzt.

 

Mein Schreiben vom 17.02.2013 an das VG Aachen 4Kammer 

ergänzend zur Klagebegründung vom 14.10.2012 möchte ich hiermit auf den Beschluss des OLG Köln (III-1Rvs253/12) verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kraatz

 

Schreiben vom 13.05.2013 Verwaltungsgericht Aachen, Richter Lehmler

 

Sehr geehrter Herr Kraatz,

in dem Verwaltungsrechtsstreit gegen den Kreis Euskirchen richtet sich die Klage gegen ein vermeintliches Hausverbot. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass ein Hausverbot nicht erlassen wurde. Daher hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Da allerdings ausweislich der Vermerke der Rechtsschein eines Hausverbotes gesetzt wurde, dürfte die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ausgehen.Ich darf daher um Abgabe der Erklärung bitten, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Der Beklagte kann ggf. noch eine Kostenübernahmeerklärung abgeben, um die Gerichtsgebühr gering zu halten. 

Um Antwort bis zum 6.Juni 2013 wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Lehmler

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

 

Schreiben vom14.05.2013 Kreis Euskirchen

In dem Verwaltungsrechtsstreit wird beantragt die Klage abzuweisen, wird das Verfahren vorgreiflich der Erklärung des Klägers für erledigt erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden übernommen.

Im Auftrag

Rosell

 

Schreiben vom 21.05.2013 VG Aachen, Richter Lehmler

in dem Verwaltungsrechtsstreit übersende ich Ihnen anliegende Durchschrift(o.g. Schreiben des Kreis Euskirchen vom 14.05.2013) mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit der Bitte, ebenfalls eine Erledigungserklärung abzugeben.

Der Passus, "die Klage abzuweisen" ist fehlerhaft. Der Beklagte hat sich bereit erklärt , die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen

Lehmler

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

 

Mein Schreiben vom 03.06.2013 an das VG Aachen                                                                    Swisttal, den 03.06.2013

 

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

zu Ihrem Schreiben vom 13.05.2013 möchte ich wie folgt Stellung nehmen.

Die Klage bezog sich nicht hauptsächlich auf das klar mündlich ausgesprochene Hausverbot, (siehe hierzu auch Schreiben der Kreisrechtsdirektorin der Kreispolizeibehörde Euskirchen, Wonneberger-Wrede, vom 14.01.2013. Az. 6K2434/12 VG Aachen)

 

"Die Umstände die zu dem zunächst ausgesprochenen Hausverbot führten"

 

"Er hat im Hinblick auf seine Ankündigung/Androhung der Vollzugshilfe allein auf das ausgesprochene Hausverbot abgestellt" etc.

 

sondern in der Hauptsache auf den Verstoß gegen den Artikel 5 Abs. 1 GG.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 

Auf Betreiben der Beklagten wurde ich von der Polizei willkürlich und ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit an der Ausübung meines verfassungsrechtlichen Grundrechtes der Meinungsfreiheit nach artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz gehindert und durch die Androhung von zeitlicher Sicherungsverwahrung psychisch unter Druck gesetzt.

Des Weiteren stellt die Vorgehensweise am 23.09.2012 der Beklagten, Verstöße gegen folgende Artikel der Charta der Grundrechte der europäischen Union, die auch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet hat, dar: 

 

Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

 

Artikel 21

Nichtdiskriminierung

(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichteung sind verboten.

 

Artikel 41

Recht auf eine gute Verwaltung

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2) Dieses Recht umfasst insbesondere

a; das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

c; die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidung zu begründen

(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch die Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsverordnungen der Mitgliedsstaaten gemeinsam sind.

 

Artikel 45

Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

 

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION ( 2010/C83/02)

30.03.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 83/399

 

Wenn ich jetzt der Einstellung des Rechtsstreites zustimme, verliert die Feststellungsklage ihren präventiven Charakter, der Beklagten wird nicht bewußt und sie kann weiter leugnen, dass sie als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar an die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Union gebunden ist. Durch diese Bindung muss auch die Beklagte, kritische(s) (Hinter)- Fragen und Betrachtungsweisen seiner Bürger, dem Souverän, respektieren.

 

Auf Grund dessen, bin ich nur unter folgenden Bedingungen bereit, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.

 

1. schriftliche, öffentliche Erklärung der Beklagten, dass sie in Zukunft die Grundrechte ihrer Bürger anstandslos und uneingeschränkt auf ihrem Gelände sowohl innen als auch außen respektiert, schützt und verteidigt

2. persönliche und öffentliche Entschuldigung in Schriftform der Beklagten zum Grundrechtsverstoß vom 23.09.2012

3. Diese Erklärungen müssen der 1. Repräsentant (Landrat) und sein Stellvertreter der Beklagten persönlich unterzeichnen.

 

Sollte die Beklagte, dem nicht in allen oben genannten Punkten vollständig zustimmen, bin ich nicht bereit, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, sondern beantrage erneut die Beklagte wegen Verstoß gegen Art. 5 Abs.1 kostenpflichtig zu verurteilen.

 

Da dieser Grundrechtsverstoß nicht nur von regionaler und nationaler sondern vielmehr von internationaler Bedeutung ist, behalte ich mir sogar die Einleitung weiterer Schritte vor.

In meinen Augen hat dieses Verfahren wegen des Verstoßes gegen elementartste Grundrechte, entgegen des Beschlusses der 4. Kammer vom 12.Februar 2013 eine grundsätzliche Bedeutung.

Deshalb rege ich an, bei einer rechtsstreitlichen Entscheidung durch das Gericht, den Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 12.Februar 2013 rückgängig zu machen und die 4. Kammer für dieses Verfahren erneut einzuberufen.

Mit freundlichen Grüßen

 

"Nur wer die Vergangenheit kennt, kann die Gegenwart verstehen und die Zukunft gestalten"

(August Bebel)

 

Schreiben vom 17.06.2013 VG Aachen

 

in dem Verwaltungsrechtsstreit erwägt die Kammer, gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist mittlerweile unzulässig. Auch der Rechtsschein eines Hausverbotes liegt nach der Erklärung des Beklagten nicht mehr vor.

Der Gerichtsbescheid ergeht ohne mündliche Verhandlung und hat die Wirkung eines Urteils.

Sie erhalten hiermit Gelegenheit, binnen drei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung Stellung zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Lehmler

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

 

Mein Schreiben vom 27.06.2013 an das VG Aachen

zu Ihren o.g. Schriftsatz vom 17.Juni 2013 nehme ich wie folgt Stellung.

Es ist für mich ein Justizskandal, wenn dieses Verfahren ohne eine mündliche Befragung der Zeugen Zilkens und Hardt durch die Kammer entschieden wird.

Es ist klar erwiesen, dass die Beklagte Grundrechte Ihrer Bürger zum Schutz eigener möglicher Verfehlungen, willkürlich missachtet und bewusst das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gebeugt hat.

Wenn die Kammer jetzt die Klage für unzulässig erklärt, macht Sie sich in meinen Augen zum "Handlanger" einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, dass das höchste Gut unseres Rechts, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und die Charta der Menschenrechte der EU willkürlich mit Füßen tritt.

Weiterhin völlig unakzeptabel ist die Feststellung, dass die Klage mittlerweile unzulässig sei und das der Rechtsschein des Hausverbotes nicht mehr vorläge.

Wie ist diese wundersame Wandlung der Kammer zu werten?

Am 13.05.2013 erklärte die Kammer:

"Da allerdings ausweislich der Vermerke der Rechtsschein eines Hausverbotes gesetzt wurde, dürfte die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagte ausgehen".

Hat hier eine interne und unzulässige Befragung der Beklagten stattgefunden?

Oder ist es vielmehr so, dass man den Verdacht haben könnte, die Kammer habe Ihre Unabhängigkeit verloren und urteile parteiisch zu Gunsten der Beklagten?

Wie dem auch sei, eine Aufklärung dieser in meinen Augen skandalösen Vorgänge ist dringend geboten.

Ich ermahne weiterhin die Kammer, die ständige Rechtssprechung des BvR zum Artikel 5 des GG (siehe Klage vom 14.10.2012) Meinungsfreiheit, die auch durch die Bindung aller innerstaatlichen Gerichte, den Gerichtsstandort Aachen mit einschließt, konsequent umzusetzen und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Ferner behalte ich mir weitere Schritte gegen die Beklagte bzw. gegen die Kammer vor.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kraatz

Zum Abschluss noch ein Zitat für die Kammer:

"Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht"

Vaclav Havel

 

 

Schreiben vom 01.08.2013  VG Aachen

 

Ladung

in dem Verwaltungsrechtsstreit Sven Kraatz gegen Kreis Euskirchen

ist mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Aachen im Justizzentrum, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Sitzungssaal A 2.012, Haus A, 2 OG,

auf Montag, den 23. September 2013, 9:00 Uhr

anberaumt worden.

Mit freundlichen Grüßen

Lehmler

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

 

Schreiben vom 14.08.2013 an das VG Aachen

 

zur o.g. mündlichen Verhandlung möchte ich, falls seitens der Kammer bzw. der Beklagten noch nicht geschehen, folgende Zeugen laden lassen.

 

1. Zeuge: Herr Arno Zilkens, zu laden über Kreisverwaltung Euskirchen, 53877 Euskirchen

2. Zeuge: Herr Norbert Hardt, zu laden über Kreispolizeibehörde Euskirchen, Postfach 1507, 53865 Euskirchen

 

Bitte um Bestätigung.

Mit freundlichen Grüßen

 

Schreiben vom 19.08.2013 VG Aachen

 

in dem Verwaltungsrechtsstreit wird derzeit kein Anlass gesehen, mögliche Zeugen zu laden.

Mit freundlichen Grüßen

Lehmler ( Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht )

 

Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter vom 23.09.2013 persönlich in der Verhandlung beantragt.

 

wird beantragt, den Vorsitzenden Richter " Lehmler" wegen Befangenheit abzusetzen bzw. auszutauschen.

Begründung:

Seit Beginn des Verfahrens hat der o.g. Richter in meinen Augen alles versucht, der Beklagten zu helfen bzw. Entscheidungen im Sinne der Beklagten zu treffen.

Zunächst wurde unter seinem Vorsitz die 4. Kammer aufgelöst und das Verfahren auf ihn als Einzelrichter übertragen.

Die Begründung dafür, dass die "Sache" keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(siehe Beschluss vom 12.02.2013)

Hat der Vorsitzende meine Klage vom 14.10.2012 nicht gelesen?

Das Vorgehen der Beklagten verstieß eindeutig gegen das GG Art.5 Abs1 Satz1.

Dieses als nicht grundsätzliche Bedeutung abzuwerten, ist nach rechtsstaatlichen Prizipien nicht nachvollziehbar.

Als nächstes versuchte der Vorsitzende mit Schreiben vom 13.05.2013 zugunsten der Beklagten das Verfahren einzustellen.

Nur weil die Beklagte im Nachhinein behauptet, sie hätte kein Hausverbot erlassen, auf eine Zeugenbefragung zu verzichten und ohne Verhandlung das Verfahren einzustellen, grenzt in meinen Augen schon an einen Skandal.

Da auch ich aber an einer gütlichen gleichberechtigten Einigung mit der Beklagten interessiert bin, stimmte ich unter der Bedingung zu, dass die Beklagte in Zukunft die Verfassung unserer Demokratie respektiert, schützt und verteidigt. ( In meinen Augen eigentlich eine Verpflichtung für jede Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und seine handelnden Personen )

Was tat daraufhin der Vorsitzende?

Er erklärte mit Schreiben vom 17.06.2013, dass die Kammer erwäge durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil die "Sache" keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt sei.

Hat der Vorsitzende immer noch nicht begriffen, dass hier laut aktueller Rechtssprechung des BvR zum Artikel 5 Abs.1 Satz1, massiv und willkürlich gegen die Verfassung verstoßen wurde?

Wie kann der Vorsitzende das Verfahren entscheiden, ohne jemals den Betroffenen und die ausführenden Zeugen persönlich zu befragen und die widersprüchlichen Zeugenaussagen der beiden Zeugen POK Hardt und Herr Arno Zilkens zu hinterfragen?

Der eigentliche Skandal und die grundlegendste Rechtfertigung dieses Antrags ist in meinen Augen, die schriftliche Äußerung des Vorsitzenden (ebenfalls Schreiben vom 17.06.2013), dass die Kage mittlerweile unzulässig sei und der Rechtsschein eines Hausverbots nicht mehr vorläge.

Welche Motive haben den Vorsitzenden zu dieser Äußerung bewegt?

Wurde er von der Beklagten und seinen Verantwortlichen unter Druck gesetzt?

Wenn ja, hat die Beklagte Angst, dass mögliche Verfehlungen einzelner Beamte an die Öffentlichkeit kommen und damit ein negatives Bild auf die Beklagte werfen?

Oder hat der Vorsitzende andere Motive gehabt, die Klage, die am 13.05.2013 noch zulässig war, kurzerhand am 17.06.2013 für unzulässig zu erklären.

Auf Grund meines Schreibens vom 27.06.2013 berief der Vorsitzende doch eine mündliche Verhandlung ein.

Allerdings an der Wahrheitsfindung und Aufklärung des Grundrechtsverstoßes vom 23.09.2012 ist er in meinen Augen weiterhin nicht interessiert.

Warum hat der Vorsitzende, die von mir beantragten Zeugen Herrn Arno Zilkens ( Kreisverwaltung Euskirchen) und Herr POK Norbert Hardt ( Kreispolizeibehörde Euskirchen ) nicht geladen?

Hat er Angst, dass die beiden Zeugen die Wahrheit sagen könnten und er die Beklagte antragsgemäß verurteilen müsste?

Wie dem auch sei, alle diese Gründe bzw. Tatsachen lassen nur einen Schluss zu.

Unter dem Vorsitz dieses Richters ist kein gerechtes unabhängiges und rechtsstaatliches Verfahren bzw. unserer Verfassung entsprechendes Urteil zu erwarten.

Dem o.g. Antrag auf Entbindung der Pflichten des Vorsitzenden wegen Befangenheit, ist deshalb uneingeschränkt stattzugeben und das Verfahren an einen unbefangenen und unparteiischen Richter weiterzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 23.09.2013

hier Richterablehnung hat die 4. Kammer des Vwgerichts Aachen am 23.09.2013 durch die Richterin Addicks, Richterin Löffler und die Richterin Benthin -Bolder beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Kläger ist mit den Ablehnungsgründen, die sich dem im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz entnehmen lassen, gemäß §54 Abs.1 VwGO in Verbindung mit § 43 ZPO ausgeschlossen.

Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Danach ist der Kläger mit seinen Ablehnungsgründen ausgeschlossen, weil er in diesem Verfahren Ablehnungsgründe vorab nicht geltend gemacht hat.

Ein späterer Ablehungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, § 44 Abs.4 VwGO.

Der Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Addicks                                              Löffler                                                       Benthin -Bolder

 

Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2013 des Verwaltungsgerichts Aachen

Besetzung des Gerichts: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lehmler als Einzelrichter

Auf die Hinzuziehung einer Protokollführerin wird verzichtet. Die Niederschrift wird vorläufig durch den Einzelrichter auf Tonträger aufgezeichnet.

Es sind bei Aufruf um 9:00 Uhr erschienen:

Der Kläger persönlich, Herr Kraatz

für den beklagten Kreis: Herr leitender Rechtsdirektor Rosell im Beistand von einer Praktikantin des Kreises.

Der Einzelrichter trägt den wesentlichen Akteninhalt vor.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Hausverbot vom 23.September 2012 rechtswidrig gewesen ist.

Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.

Der Vertreter des beklagten Kreises beantragt, die Klage abzuweisen.

Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.

Mit den Erschienenen wird die Sach- und Rechtslage erörtert.

Der Vertreter des beklagten Kreises erklärt, soweit man in dem Verhalten des Mitarbeiters des Kreises tatsächlich die Erklärung eines Hausverbots sehen könne. sei dies rechtswidrig. Man könne insoweit auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln verweisen und die dort getätigten Aussagen zur Bedeutung der Grundrechte.

Der Kläger legt einen Schriftsatz vor vom 23.September 2013, der den Antrag enthält, den Einzelrichter wegen Befangenheit abzulehnen.

Die Sitzung wird um 9:10 Uhr unterbrochen.

Das Verfahren wird um 9:55 Uhr fortgesetzt.

Die Kammer hat in der Besetzung durch die Richterin am Verwaltungsgericht Addicks, die Richterin am Verwaltungsgericht Löffler und die Richterin am Verwaltungsgericht Benthin-Bolder beschlossen, dass die Ablehnungsgründe als unzulässig zurückgewiesen werden. Den Beteiligten wird jeweils ein Exemplar des Beschlusses ausgehändigt.

Der Kläger erklärt, er möchte keine Erledigungserklärung abgeben.

Weitere Ausführungen sind nicht mehr erwünscht.

Die mündliche Verhandlung wird geschlossen.

Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Beginn 9:00 Uhr

Ende 9:57 Uhr 

 

Verwaltungsgericht Aachen, Im Namen des Volkes   Urteil  vom 23.09.2013

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Lehmler als Einzelrichter für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen ein angebliches Hausverbot des Beklagten.

Der Beklagte veranstaltete am 23.September 2012 einen Tag der offenen Tür am und im Kreishaus in Euskirchen. Der Kläger verteilte vor dem Kreishaus Flugblätter, die mit der Überschrift "Gegen Korruption und Vetternwirtschaft im Kreishaus Euskirchen und auf der ehem. Ordensburg Vogelsang" versehen waren. Die Aktion des Klägers führte zu Diskussionen mit Mitarbeitern des Beklagten und einem herbeigerufenen Polizeibeamten.

Der Kläger hat am 29.September 2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, man habe ihm gegenüber am 23.September 2012 einen polizeilichen Platzverweis und ein behördliches Hausverbot ausgesprochen. Nach der Verteilung einiger Flugblätter habe der persönliche Referent des Landrats, Herr Zilkens, ein Hausverbot für das Gelände um das Kreishaus ausgesprochen. Der herbeigerufene Polizeibeamte Hardt habe im Nachgang zu seiner Weigerung, dem Hausverbot Folge zu leisten, einen Platzverweis erteilt. Beide Maßnahmen verstießen gegen sein Grundrecht der Meinungsfreiheit. Das Verteilen von Flugblättern habe sich im Rahmen des eröffneten Allgemeinverkehrs gehalten. Soweit der Beklagte nunmehr vortrage, es habe kein Hausverbot gegeben, widerspreche er damit der eigenen Stellungnahme als Kreispolizeibehörde im Parallelverfahren 6 K 2434/12. In diesem Verfahren habe die zuständige Kreisrechtsdirektorin ausgeführt, dass ein Hausverbot ausgesprochen worden sei. Soweit der Beklagte sich bereit erkläre, die Verfrahrenskosten im Falle einer übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits zu tragen, werde er eine Erledigungserklärung nur abgeben, wenn u.a. der Landrat persönlich sich in Schriftform bei ihm entschuldige. 

Nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der polizeilichen Maßnahmen beantragt der Kläger,

festzustellen, dass das Hausverbot vom 23.September 2012 rechtswidrig gewesen ist.

 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Dem Kläger sei kein Hausverbot erteilt worden. Der Mitarbeiter, Herr Zilkens, habe ein solches lediglich angedroht. Hierzu werde auf die Stellungnahme von Herrn Zilkens verwiesen. Eine Rechtsverletzung des Kläger sei nicht erkennbar. Soweit man den Anschein eines Hausverbots gesetzt habe, erkläre man sich bereit, die Kostenzu tragen, sollte es zu einer übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache kommen. Sollte man doch ein Hausverbot erteilt haben, sei dies als rechtswidrig einzustufen. Der Kläger könne sich, wie man dem den Beteiligten bekannten Beschluss des OLG Köln vom 7.Dezember 2012 ( III-1RVs 253/12) zur Flugblattverteilung an der Burg Vogelsang entnehmen könne, auf sein Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht zwar nicht entgegen, dass das hier streitgegenständliche vermeintliche Hausverbot allein den 23.September 2012 betraf, weil der Kläger insoweit einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen und sich auf ein Rehablitationsinteresse berufen kann.

Die Klage ist jedoch unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis für das klägerische Begehren entfallen ist. Kläger und Beklagte sind sich darüber einig, dass ein Hausverbot aufgrund der Verteilung von Flugblättern am 23.September 2012 vor dem Kreishaus in Euskirchen Grundrechte des Klägers verletzt hätte. Der Beklagte hat dies unter Verweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 7.Dezember ausdrücklich zu Protokoll erklärt. Damit ist dem klägerischen Begehren von Seiten des Beklagten vollumfänglich nachgekommen worden, der Beklagte hat die Rechtswidrigkeit eines Hausverbots zugestanden. Gleichwohl hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweis nicht die Gelegenheit zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung ergriffen, sondern die Abgabe einer Erledigungserklärung verweigert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11, 711 ZPO.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Aachen die Zulassung der Berufung beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung berufen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem OVG Münster einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das OVG für das Land NRW.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr.3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleich gestellte Personen zugelassen.

 

Lehmler

 

Gehörsrüge an das VG Aachen vom 10.10.2013

Gegen das Urteil vom 23.09.2013 lege ich hiermit die Gehörsrüge nach § 321 a ZPO i.V. m. der VwGO ein.

( aus rechtlichen Gründen, können hier nur Auszüge aus der Gehörsrüge veröffentlicht werden)

Der Kläger wendet ein, dass die prozessuale Fürsorgepflicht verletzt ist - Es wäre notwendig gewesen, dass das Gericht den Kläger umfänglich über das Rechtsinstitut der Erledigungserklärung unterrichtet hätte - Dem Kläger hätten durch das Anerkenntnis der Kostenübernahme, die Kosten nicht auferlegt werden dürfen......

 

ablehnender Beschluss des VG Aachen vom 16.10.2013 zur Gehörsrüge vom 10.10.2013

 

Antrag auf Berufung an das VG Aachen vom 22.10.2013

in dem Verwaltungsrechtsstreit wird bezüglich des Urteils des VG Aachen , Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

 

Schreiben des VG Aachen vom 04.11.2013

In dem Verwaltungsrechtsstreit ist Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des VG Aachen vom 23.09.2013 hier am 22.10.2013 eingegangen.

Der Antrag und die Gerichtsakten sind heute an das Oberverwaltungsgericht in Münster / Westfalen, Aegidikirchplatz 5, abgegeben worden.

Weitere Eingaben und Schriftsätze bitte ich, dorthin zu richten.

 

Schreiben des OVG Münster vom 12.11.2013

 In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren, wird der am 22.10.2013 bei Gericht eingegangene Antrag hier unter dem Aktenzeichen 4 A 2529/13 geführt.

 

Schreiben an das OVG Münster vom 22.11.2013 / Begründung der Berufung

 

 In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren wird beantragt,

1. die Berufung zuzulassen

2. das Urteil des VG Aachen vom 23.09.2013 abzuändern und aufzuheben

3. festzustellen, dass das Hausverbot vom 23.09.2012 rechtswidrig gewesen ist

4. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreit aufzuerlegen

( aus rechtlichen Gründen, können hier nur Auszüge aus der Begründung der Berufung veröffentlicht werden )

Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen - Der Kläger konnte in der damaligen Situation nicht abschätzen, welche Bedeutung die Erledigungserklärung in der Hauptsache hatte ( prozessuale Fürsorgepflicht) - Die fehlerhafte Übertragung auf den Einzelrichter wird seitens des Klägers ausdrücklich gerügt - Es wird ausdrücklich gerügt, dass das Befangenheitsgesuch durch Mitglieder der 4. Kammer als unzulässig zurückgewiesen worden ist - Über das Ablehnungsgesuch hätte nicht die 4. Kammer, in der der Richter der Vorsitzende der Kammer ist entscheiden dürfen - Die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ergeben sich aus der Ausstrahlung der Grundrechte, insbesondere des Artikel 5 GG - § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO ist eine im Gesetzgebungsverfahren für notwendig erachtete Ergänzung, um die Wahrung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten - Der BGH hat festgestellt, dass ein Gericht seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht erfülle, wenn es vor der mündlichen Verhandlung lediglich allgemeine und pauschale Hinweise erteilt - Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er speziell, gezielt und konkret den einzelnen Mangel anspricht - Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat - Verfahrensmangel, nach Aufassung des Klägers wird ein derartiger Verfahrensmangel gerügt, da der erkennende Einzelrichter, der Vorsitzende Richter der 4. Kammer des VG Aachen, Herr Lehmler, bereits als Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Aachen vorab die Mitteilung an die Presse gegeben haben sollem dass er keine Gerichtsbescheid erlassen werde, da der Kläger sowieso gegen den Bescheid vorgehen würde. Damit stand das Urteil schon vor der Verhandlung fest - Die tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten ergeben sich aus den drei Fragenkomplexen: Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Schadenersatzanspruch - Diesen tatsächlichen schwierigen Rechtsfragen hat sich das VG Aachen nicht gestellt - Es wird ein Verfahrensmangel gerügt, nämlich die unterbliebene Vernehmung der Zeugen

 

 

Beschluss des OVG Münster vom 06.03.2014