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Revisionsbegründung für das OLG Köln (3.Instanz)

20.09.2012

Rechtsantragsstelle Landgericht Aachen

Gegenwärtig: Helmbold, Rechtspflegerin

Es erscheint Herr Sven Kraatz und erklärt, ich möchte am heutigen Tag meine am 24.07.2012 eingelegte Revision begründen.

Ich rüge die Verletzung des materiellen Rechts.

Ich möchte diese Rüge näher erläutern und beziehe mich insofern auf die Anlage ( Revisionsbegründung incl. Anlagen ).

OLG Köln

Reichenspergerplatz 1

50670 Köln

Urteil Landgericht Aachen vom 12.09.2012, Az.: 72Ns-508 Js 1454/11-115/12

Revisionsbegründung

in der Strafsache gegen Sven Kraatz, geb. 19.12.1971 in Dresden, wegen Hausfriedensbruch

beantrage ich hinsichtlich der am 24.07.2012 beim Landgericht Aachen eingelegten Revision gegen das Urteil des Landgericht Aachen vom 27.08.2012, zugestellt am 12.09.2012.

1. Das Urteil des Landgericht Aachen vom 24.07.2012 wird aufgehoben. Der Gesuchsteller wird freigesprochen.

2. Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Diese Anträge begründe ich wie folgt:

1. Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts.

Das Landgericht Aachen hat den Gesuchsteller wegen des Vorwurfs des 2 fachen Hausfriedensbruch § 123 StGB zu 30 Tagessätzen a 30€ insgesamt zu 900€ verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Gesuchstellers.

Das Landgericht Aachen geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Verurteilung um Hausfriedensbruch nach §123 StGB handelt.

Der von dem Landgericht Aachen bestätigte Hausfriedensbruch, verletzt den Gesuchsteller in seinem Grundrecht Art.5 Abs.1 Satz 1 GG der Meinungsfreiheit.

Die Strafanzeigenstellerin"Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang GmbH, nachfolgend SEV genannt, wid zu 100% von der öffentlichen Hand beherrscht.

Laut Gesellschaftervertrag fungieren derzeit folgende Gesellschafter:

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BimA) 33,33%; Land NRW, vertreten durch: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MWEBWV) 33,33%; Kreis Euskirchen 18%; Städteregion Aachen 6%; Kreis Düren 6%; Stadt Schleiden 3,33% .

Das zeitlich unbefristete strafbewehrte Hausverbot auf dem Gelände der SEV schränkt den Gesuchsteller in seiner Meinungsfreiheit unverhältnismäßig ein.

Das Landgericht Aachen hat die Bedeutung des allgemein zugänglichen Raums für seine Meinungsfreiheit verkannt.

Die SEV hat mit der Entwicklung hin zur touristischen Destination" ehem. Ordensburg Vogelsang" ein Areal geschaffen, dass Einkaufs, -Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe vorhalte. 

Das Verteilen von Flugblättern in diesem öffentlich zugänglich Raum überschreite nicht den Rahmen, des von der SEV eröffneten Allgemeinverkehr.

Die SEV muß es hinnehmen, wenn Besucher ihrer touristisch angelegten "Erlebniswelt" auch kritische Kommunikationsinhalte zu deren Zukunft austauschten und könne dies ebenso wenig verbieten, wie sie etwa auf den Inhalt von Gesprächen zwischen Besuchern untereinander Einfluß nehmen könne.

Gesteigert wird die Duldungspflicht durch den engen Zusammenhang zwischen der geäußerten Kritik zur Zukunft der touristischen Destination "ehem. Ordensburg Vogelsang".

Die SEV ist dem Gesuchsteller gegenüber unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

Entsprechend kann Sie sich zur Rechtfertigung des von Ihr ausgesprochenen Hausverbots und infolge dessen der erfolgten Strafanzeige nicht Ihrerseits auf eigene Grundrechte berufen.

Die SEV muss sich die Grundrechte des Gesuchstellers unmittelbar entgegen halten lassen.

Dies ergebe sich daraus, dass die "öffentliche Hand" zu 100% ihre Gesellschaftsanteile hält.

Der Staat könne sich seiner Grundrechtsbindung durch eine "Flucht ins Privatrecht" nicht entziehen.

Hinzu komme, dass die SEV als Betreiberin einer geplanten touristischen Destination, öffentliche Infrastrukturleistungen anbiete.

Die von Ihr betriebene touristische Destination ist Teil der staatlichen Daseinsvorsorge.

Unabhängig davon seien auch materiell private Rechtssubjekte unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie Gefährdungslagen für grundrechtlich geschützte Auntonomiebereiche herbeiführten, die den Freiheitsgefährdungen im Staat-Bürger Verhältnis glichen.

Doch selbst wenn man nur eine mittelbare Grundrechtsbindung annehme, genügten die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG .

Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von Ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art.1 Abs. 3 GG .

Dies gilt sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen.

Von der öffentlichen Hand beherrschte wirtschaftliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, unterliegen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.

Gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt.

Der Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen, Entscheidungen, Äußerungen und Handlungen, die auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst.

Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Artikel 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt (vgl.BverfGE -1 BvR 699/06- ) .

Art.1 Abs.3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde:

Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden.

Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist.

Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig  zu sein.

Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit prinzipiell begrenzt.

Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist Ihnen rechenschaftspflichtig.

Seine Aktivitäten verstehen sich nicht nur als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden.

Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt.

Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt.

Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift.

Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht, mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art.1 Abs.3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.(vgl. BverfGE -1BvR 699/06-)

Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern auch das Unternehmen selbst. (vgl.BverwGE 113,208; Rüfner, in: Isensee/Kirchhof, HstR V,2.Aufl.2000,§117 Rn.49; Ehlers, Gutachten E für den 64. DJT,S.E 39; Dreier, in: Dreier, GG, Bd.1,2 Aufl. 2004, Art.1 Abs.3 RN.69f.; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 25 Aufl. 2009, Rn. 187; Höfling, in: Sachs, GG, 5 Aufl. 2009, Art.1 Rn. 104) .

Dies entspricht dem Charakter eines solchen Unternehmens als verselbständigter Handlungseinheit und stellt eine effektive Grundrechtsbindung unabhängig davon sicher, ob wieweit und in welcher Form der oder die Eigentümer gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss nehmen können und wie bei Unternehmen mit verschiedenen öffentlichen Anteilseignern eine Koordination der Einflussrechte verschiedener öffentlicher Eigentümern zu gewährleisten wäre.

Aktivitäten öffentlicher Unternehmen bleiben unabhängig von der Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Einflussrechte eine Form staatlicher Aufgabenwahrnehmung, bei der die Unternehmen selbst unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind.

Allerdings sind die Grundrechtsbindung und die ihr entsprechende fehlende Grundrechtsberechtigung nicht ohne Bedeutung.

Sie verwehren öffentlich beherrschte Unternehmen insbesondere sich auf die Subjektivität gewillkürter Freiheit zu berufen.

So kann die öffentliche Hand zwar die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse, wie vorliegend das Hausrecht, nutzen jedoch entheben diese nicht davon, insbesondere einseitig verbindliche Entscheidungen durch legitime Gemeinwohlzwecke am Maßstab der Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen.

Praktische Bedeutung erlangt die Grundrechtsbindung vor allem als Verpflichtung zu rechtsstaatlicher Neutralität bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen.

Öffentliche einschließlich der öffentlich beherrschten Unternehmen können zwar ihre Kundenbeziehungen nach der Logik des Marktes gestalten, jedoch steht es ihnen nicht frei, ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach Belieben mit subjektiv weltanschaulichen Präferenzen oder Zielsetzungen und hierauf beruhenden Differenzierungen zu verbinden.

Die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen unterscheidet sich somit grundsätzlich von der in der Regel nur mittelbaren Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen insbesondere nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen Schutzpflichten unterworfen sind.

Während diese auf einer prinzipiellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger beruht, dient jene dem Ausgleich bürgerlicher Freiheitssphären untereinander und ist damit von vornherein relativ. (vgl.BverfGE -1 BvR 699/06)

Die SEV ist als GmbH, deren Anteile zu 100% von öffentlichen Anteilseignern gehalten werden, folglich unmittelbar an die Grundrechte des Grundgesetz gebunden.

Die angegriffenen Entscheidungen des Landgericht Aachen verletzen den Gesuchsteller in seinem Grundrecht Artikel 5 Abs.1 Satz 1 GG.

Das durch die angegriffenen Entscheidungen bestätigte Verbot, auf dem Gelände der "ehemaligen Ordensburg Vogelsang" ohne Erlaubnis der SEV, Flugblätter zu verteilen und Besuchern die geplante kommerzielle touristische Umwidmung des NS- Erinnerungsortes bzw. Lernortes zu erklären greift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs.1 Satz 1 GG ein.

Artikel 5 Abs.1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhaltes, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung.(vgl. BverfGE 54,129;60,234;76;171).

Hierzu gehört namentlich das Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten.

Geschützt ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung.

Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht. (vgl.BverfGE 93,266) .

Allerdings verschafft auch Artikel 5 Abs.1 Satz1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten.

Die Meinungsfreiheit ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet.

Anders als im Fall des Art.8 Abs.1 GG ist dabei die Meinungskundgabe aber nicht schon in ihrem Schutzbereich nach auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt.

Denn im Gegensatz zur kollektiv ausgeübten Versammlungsfreiheit impliziert die Ausübung der Meinungsfreiheit als Recht des Einzelnen in der Regel keinen besonderen Raumbedarf und eröffnet auch nicht einen eigenen Verkehr, der typischerweise mit Belästigungen verbunden ist.

Vielmehr haben die Meinungsäußerungsfreiheit und das aus ihr folgende Recht der Verbreitung von Meinungen keinen spezifischen Raumbezug.

Als Individualrecht steht sie dem Bürger vom Grundsatz her überall dort zu, wo er sich befindet. (vgl.BverfGE -1BvR 699/06- ).

Die angegriffenen Entscheidungen bestätigen das von der SEV erteilte Hausverbot inkl. die darauf folgende Strafanzeige und legen dieses dahingehend aus, das dem Gesuchsteller ein Betreten und eine Nutzung des Geländes "ehemalige Ordensburg Vogelsang/ Eifel" nur nach Maßgabe der Hausordnung der SEV erlaubt ist, die Ihrerseits das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften von einer vorab einzuholenden Erlaubnis abhängig macht.

Auch das Begleiten mehrerer Personen wird seitens der SEV als Gruppenführung verboten.

Dem Gesuchsteller wird damit der Zutritt zu dem der Öffentlichkeit sonst allgemein zugänglichen Gelände "ehemalige Ordensburg Vogelsang" Eifel dann verwehrt, wenn er dort unter anderem Flugblätter verteilen und privaten Gästen die geplante Umwidmung vom NS- Erinnerungsort bzw. Lernort hin zur touristischen Destination "Phantasialand Eifel" erklären will.

Hierin liegt seitens der unmittelbar grundrechtsgebundenen SEV ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs.1 Satz1 GG vor.

Die Meinungsfreiheit ist wie die Versammlungsfreiheit nicht unbeschränkt gewährleistet.

Vielmehr findet sie ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen.

Zu diesen zählen insbesondere auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich des aus § 903 Satz1 und § 1004 BGB abzuleitenden Hausrecht.

Grundsätzlich kann damit die SEV Beschränkungen der Meinungskundgabe im Bereich des Areals "ehemalige Ordensburg Vogelsang" auf ihr Hausrecht stützen.

Gesetze, auf deren Grundlage die Meinungsfreiheit beschränkt wird, sind jedoch wie für die Versammlungsfreiheit dargelegt, ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen.

Hierbei ist der für eine freiheitlich demokratische Ordnung konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen.( vgl.BverfGE 7,198;101,361; stRspr.)

Insbesondere sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten.

Eingriffe in die Freiheit der Meinungskundgabe bedürfen zunächst eines legitimen Zwecks.

Es gilt Entsprechendes wie zur Versammlungsfreiheit.

Auch für die Einschränkung der Meinungsfreiheit ist die SEV angesichts ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung  und der damit korrelierenden fehlenden Möglichkeit, sich im Verhältnis zum Gesuchsteller auf eigene Grundrechte zu berufen, in der Ausübung ihres Hausrechts grundsätzlich begrenzt.

Sie darf dieses nicht wie private Bürger prinzipiell nach Gutdünken zur Durchsetzung ihrer Interessen verwenden.

Vielmehr darf sie es nur insofern zur Unterbindung von Meinungskundgaben ausüben, als dieses öffentlichen Interessen dient. (vgl. BverfGE -1 BvR 699/06-)

Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugblättern insbesondere auch nicht auf den Wunsch gestützt werden, eine kommerzielle touristische "Wohlfühlatmosphäre" zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt.

Unerheblich sind folglich Belästigungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit ihnen unliebsamen Themen konfrontiert werden.

Erst recht ausgeschlossen sind Verbote zu dem Zweck, bestimmte Meinungsäußerungen allein deshalb zu unterbinden, weil sie von der SEV nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden Unternehmen als geschäftsschädigend beurteilt werden.

Nicht verwehrt ist es der SEV demgegenüber, Kraft Ihres Hausrechts das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Formen von Meinungsäußerungen insoweit einzuschränken, als dies zur Gewährleistung der Sicherheit der touristischen Destination Vogelsang erforderlich ist.

Wie für die Versammlungsfreiheit liegt hierin auch im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit ein gewichtiges Gemeingut, das Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann. (vgl.BverfGE -1 BvR 699/06-)

Die Einschränkungen der Meinungskundgabe müssen zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Das schließt es jedenfalls aus, dass Verteilen von Flugblättern auf dem Gelände der SEV generell zu verbieten oder von einer Erlaubnis abhängig zu machen.

Ein Verbot von Meinungskundgaben überhaupt oder auch eine umfassende Erlaubnispflicht, die das bloße Verteilen von Flugblättern einschließt, jedenfalls in den Bereichen, die als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestaltet sind, ist unverhältnismäßig.

Hier gelten für die unmittelbar an die Grundrechte gebundene SEV dieselben Grundsätze wie in Fußgängerzonen im öffentlichen Straßenraum.

Das Grundgesetz gewährleistet die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung prinzipiell an allen Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs.

Werden solche Räume dem allgemeinen Zugang eröffnet, muss in Ihnen auch den Kommunikationsgrundrechten Rechnung getragen werden.

Im Übrigen kommt es darauf an, wieweit die Meinungskundgabe die Funktionsabläufe nachhaltig zu stören geeignet ist.

Untersagt werden kann das Verteilen von Flugblättern im Einzelfall im übrigen etwa auch dann, wenn diese ihrem Inhalt nach darauf ausgerichtet sind, den Betrieb der Destination zu behindern und hierdurch ernsthafte Störungen konkret zu befürchten sind. (vgl.BverfGE -1 BvR 699/06)

Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Sie bestätigen das Hausverbot auch mit Blick auf das in ihm enthaltene generelle und unbegrenzte Verbot gegenüber des Gesuchstellers, künftig ohne vorherige Erlaubnis auf dem Gelände der SEV Flugblätter zu verteilen und privaten Gästen die geplante Umwidmung des NS-Lernorts hin zum "Phantasialand Eifel" aus seiner Sichtweise zu erklären.

Aufgrund dessen, ist ein in dieser Art allgemeines und von konkreten Störungen des Geländes "ehemalige Ordensburg Vogelsang" Eifel unabhängiges Verbot unverhältnismäßig.

Aus den genannten Gründen ist daher das Urteil des Landgericht Aachen vom 24.07.2012 aufzuheben und der Gesuchsteller frei zu sprechen.

Schleiden, den 19.09.2012

Sven Kraatz

Anlagen:

Vorstellung BimA

Beteiligungsverhältnisse SEV

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