Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

24.07.2012 Verhandlung vor dem LG Aachen, mein Plädoyer und mein letztes Wort vor der Urteilsverkündung

Öffentliche Sitzung der 2.kleinen Strafkammer des Landgerichts

Geschäfts-Nr.: 72Ns-508 Js 1454/11-115/12

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Landgericht Meier, als Vorsitzender

Hans Günter Goerres - Aachen ; Walter Bernd Schmidt - Baesweiler, als Schöffen

Staatsanwältin Zander, als Beamtin der Staatsanwaltschaft

Justizbeschäftigte Gülpen, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Dauer der Hauptverhandlung von 13:00  - 15:03 Uhr

Ort und Tag: Aachen, 24.07.2012

Strafsache gegen Sven Kraatz, geboren am 19.12.71 in Dresden, wohnhaft Wolfsstraße 23, 53937 Schleiden, deutscher Staatsangehöriger, Kaufmann

wegen Hausfriedensbruch

Die Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Richters in Schleiden vom 15.02.2012 begann mit dem Aufruf der Sache.

Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen waren:

der Angeklagte Kraatz

als Zeugen: Herr Breda und Herr Pütz, die wie Bl.2 des Protokolls- soweit Klammer- belehrt werden.

Die Zeugen entfernen sich nach der Belehrung aus dem Sitzungssaal.

Der Angeklagte machte über seine persönlichen Verhältnisse die Angaben - wie eingangs des Protokolls.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Schleiden - Strafrichter - vom 15.02.2012 wegen Hausfriedensbruch in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro verurteilt worden.

Das Urteil des Amtsgericht Schleiden vom 15.02.2012, Bl 92 ff GA, wird gelesen - soweit Klammer-.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen dieses Urteil am 15.02.2012 zu Protokoll der Geschäftsstelle, Bl. 83 GA, form- und fristgerecht Berufung eingelegt hat.

Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Er erklärte:

Ich bin zur Äußerung bereit.

Der Angeklagte äußert sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Der Angeklagte verliest eine schriftlich vorbereitete Erklärung zur Sache und ergänzt diese Angaben.

Hereingerufen erscheint erneut der Zeuge Uwe Breda.

Zur Person: Uwe Breda, 33 Jahre, Betriebswirt, wohnhaft in Simmerath, s.v.

Der Zeuge bekundet zur Sache.

Der Zeuge überreicht ein Lichtbild, das in Augenschein genommen, von ihm erläutert und als Anlage 1 zu Protokoll genommen.

Der Zeuge bekundet weiter zur Sache.

Der Zeuge überreicht ein weiteres Lichtbild, das in Augenschein genommen und von ihm erläutert und als Anlage 2 zu Protokoll genommen wird.

Der Zeuge bekundet weiter zur Sache.

Bl.22 d.A. wird mit dem Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen und von dem Zeugen erläutert.

Der Zeuge bekundet weiter zur Sache.

Der Zeuge wird im allseitigen Einverständnis unvereidigt entlassen.

Hereingerufen erscheint erneut der Zeuge Peter Justus Pütz

Zur Person: Peter Justus Pütz, 55 Jahre, Dachdecker, wohnhaft in Kall s.v.

Der Zeuge bekundet zur Sache.

Der Angeklagte überreicht einen Plan des Kreises Euskirchen vom 25.06.2012, der als Anlage 3 zu Protokoll genommen wird.

Der Zeuge wird im allseitigen Einverständnis unvereidigt entlassen.

Gemäß § 325 StPO werden verlesen die Aussagen der Zeugen Fischer-Rheinbach, Ingmanns und Trenz.

Der Angeklagte äußert sich weiter.

Verlesen wird die gemeinsame Hausordnung, Bl.65 ff. d.A.

Es wird weiter verlesen

-das Schreiben der SEV GmbH vom 11.04.,2011, Bl.69 f d.A.

-das Schreiben der SEV GmbH vom 13.07.2011 , Bl.3 f d.A.

-das Schreiben der SEV GmbH vom 23.09.2011 , Bl.19 ff d.A.

-das Schreiben der SEV GmbH vom 05.10.2011 , bL:23 f d.A.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang noch nicht vorbestraft, ( Strafregisterauszug vom 11.05.2012).

Nach jeder einzelnen Beweiserhebung wurde der Angeklagte befragt, ob er noch etwas zu erklären habe.

Die Beweisaufnahme wurde im allseitigen Einverständnis geschlossen.

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhielten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträge das Wort, und zwar der Beschwerdeführer zuerst:

Der Angeklagte beantragte:

die Aufhebung des Urteils des Amtsgericht Schleiden, Freispruch, sowie die ihm darin auferlegten Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte:

das erstinstanzliche Urtei aufzuheben, den Angeklagten für Fall 2 und 3 freizusprechen und ihn für die Tat vom 04.06.2011 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro zu verurteilen.

Der Angeklagte hatte das letzte Wort.

Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

Er erklärte:

Wer mich kennt, weiß ich bin ein Freund von Zitaten, daher werde ich als letztes Wort ein Zitat anführen.

Der Angeklagte verliest ein Zitat und macht hierzu weitere Ausführungen.

Die Hauptverhandlung wird von 14:34 Uhr bis 14:53 Uhr zur Urteilsberatung unterbrochen.

Nach Fortsetzung

Das Urteil wurde nach Beratung durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts derUrteilsgründe dahin verkündet.

Auf die Berufung des Angeklagte wird das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 15.02.2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Jedoch wird die Gebühr für das Berufungsverfahren um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt.

Das Protokoll wurde fertiggestellt am 25.07.2012

Meier                                                                                        Gülpen

Protokollberichtigungen und -ergänzungen genehmigt. Aachen, den 10.09.2012

                                                                                                 Gülpen

 

 

Mein Plädoyer nach der Beweisaufnahme ( Gedächtnisprotokoll )

Ich beantrage Freispruch und die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Warum?

Vogelsang wird zu 100% von der öffentlichen Hand beherrscht. D.h. Vogelsang muß sich meine Grundrechte unmittelbar entgegenhalten lassen.

Durch dieses Hausverbot inkl. Anzeige wegen Hausfriedensbruch verletzt mich Vogelsang in meinen Grundrecht § 5 GG der Meinungsfreiheit.

Laut Urteil des Bundesverfassungsgericht ( 1 BvR 699/06 ) vom 22.02.2011 könne die öffentliche Hand, Ihr sog. Hausrecht nicht wie ein privater Hausbesitzer ausüben.

Es muß uns Steuerzahler und Bürger auch die Möglichkeit gegeben werden, kritische Kommunikationsinhalte insb. zur Zukunft von Vogelsang auf dem Gelände auszutauschen.

Der Staat kann nicht nach Gutdünken seine Privatrechte wahrnehmen, im Gegenteil er ist verpflichtet alle seine Entscheidungen im Lichte der Verhältnismäßigkeit zu begründen und durchzuführen.

Das von Vogelsang verhängte Hausverbot inkl. der Strafanzeige hat nur einen Grund:

kritische Auseinandersetzung zur Zukunft des Lernortes Vogelsang zu unterbinden und den Besuchern eine "heile Welt " vorzuspielen.

Aufgrund meiner Ausführungen beantrage ich nochmals Freispruch.

 

 

Mein letztes Wort vor der Urteilsverkündung: 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gestatten Sie mir, mein letztes Wort mit einem Zitat zu beginnen.

 

" Es ist oft ein Gewinn, wenn die Menschen unterschiedliche Positionen vertreten.

Sie sollten nur keine Seilschaften bilden, die alles andere wegmobben.

Unvertretbar wird es, wenn Seilschaften dazu dienen, Fehler und Ineffienz zu vertuschen.

Das geht eindeutig zu Lasten der Steuerzahler. "

Dieses Zitat steht auf der Website des aktuellen Aufsichtsratsvorsitzenden der vogelsang ip g GmbH.

Herrn Johannes Bortlisz - Dickhoff, als Vertreter des Hauptgesellschafters Landschaftsverband Rheinland.

Ich denke wir sollten diesen Menschen, an diesem Zitat in Zukunft messen, aber auch fordern und ganz wichtig auch fördern.

 

Sollte das Urteil nicht meinem Antrag auf Freispruch wegen der Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit  § 5 GG

entsprechen, lade ich Sie hiermit ein, mit mir gemeinsam nach Karlsruhe zum Verfassungsgericht zu fahren.

Ach ja, eins noch, wenn Sie das aktuelle Gästejournal der Nordeifel Touristik GmbH (liegt überall in der Region Nationalpark Eifel aus) aufschlagen, finden Sie auf der vorletzten Seite eine Werbeanzeige von vogelsang ip.

Zitat Anfang

VOGELSANG IP

365  TAGE FASZINIERENDER VERANSTALTUNGSORT

Zitat Ende

Entschuldigen Sie meine Ausdrucksweise, aber wenn ich so etwas lese, dann rollen sich meine Fußnägel hoch.

Wie kann man in dem Zusammenhang mit Vogelsang von faszinierend reden?

Nachdenklicher Ort oder meinetwegen auch einmaliger Ort, aber faszinierend?

Ich denke manche Ewig Gestrigen hätten das nicht viel schöner ausdrücken können.

 

Vielen Dank für Interesse und Alles Gute.